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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    So machen Sie Unterstützungsleistungen für Angehörige steuermindernd geltend

    | Viele Steuerzahler (insbesondere auch in Deutschland lebende Ausländer) unterstützen ihre Verwandten. Die Zahlungen können sie aber nur unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Diese Voraussetzungen sind durch die ganz aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und ein Anwendungsschreiben aus dem Bundesfinanzministerium modifiziert worden. Unser Beitrag bringt Sie auf den Stand der Dinge. |

    Die Grundsätze zur Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen

    Ob Sie Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung abziehen dürfen, müssen Sie in mehreren Schritten prüfen.

     

    Wichtig | Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen mit Datum vom 7. Juni 2010 neu „aufgelegt“ (Az: IV C 4 - S 2285/07/0006; Abruf-Nr. 102490). Die neuen Regeln gelten grundsätzlich in allen noch offenen Fällen.

     

    1. Besteht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch?

    Die unterstützte Person muss nach deutschem Recht einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Sie haben. Gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind Sie gegenüber Ihren Verwandten in gerader Linie (§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Dazu zählen Kinder, Eltern und Großeltern.

     

    Keine Unterhaltspflicht besteht für Geschwister und Verschwägerte. Das führt oft zu Problemen, weil in anderen Kulturkreisen eine moralische Verpflichtung zur Unterstützung der ganzen Familie besteht. Doch der Unterhalt für andere Personen ist (zunächst) ausgeschlossen (§ 33a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Das gilt auch, wenn Sie nach ausländischem Recht zur Unterhaltszahlung verurteilt worden sind oder sich freiwillig auf schuldrechtlicher Basis verpflichtet haben.

     

    • Beispiel

    A aus Hamburg unterstützt seit dem Tod des Vaters seine in der Türkei lebende Mutter und seine Schwester. Mit der Schwester hat er vor vielen Jahren vereinbart, im Todesfall des Vaters für sie zu sorgen. Diese Vereinbarung wurde schriftlich festgehalten und ist zivilrechtlich wirksam.

    Die Zahlungen an die Mutter kann A geltend machen, weil gegenüber der Mutter nach deutschem Recht eine Unterhaltspflicht besteht. Die Zahlungen an die Schwester kann er nicht abziehen. Denn die Schwester hat nach deutschem Recht keinen Anspruch auf Unterhalt vom Bruder. Die wirksame schuldrechtliche Vereinbarung ist steuerlich bedeutungslos, weil § 33a EStG eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung verlangt.

    Es reicht, wenn eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Es spielt keine Rolle, ob die unterstützte Person den Anspruch auch tatsächlich geltend macht.

    • Beispiel

    B unterstützt seine Großmutter, weil deren Rente nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Zahlungen sind grundsätzlich abzugsfähig, weil es sich bei Enkel und Großmutter um Verwandte in gerader Linie handelt. Dass B die Zahlungen freiwillig erbringt, ohne dazu verpflichtet worden zu sein (zum Beispiel per Gerichtsbeschluss), ist unerheblich.

    Es ist auch nicht schädlich, wenn zugleich ein Dritter gegenüber der unterstützten Person zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist.
    • Abwandlung

    Im Fall des B lebt noch der Sohn der Großmutter (Vater von B). Dieser will seine Mutter finanziell nicht unterstützen. Würde die Großmutter Unterhalt einfordern, ist der Anspruch zunächst gegen den Vater von B als unmittelbaren Abkömmling zu richten. B selbst könnte erst als nachrangige Person in Anspruch genommen werden. Für die Abzugsfähigkeit der Kosten als außergewöhnliche Belastung ist jedoch die Rangfolge oder das Bestehen einer Verpflichtung anderer Personen unerheblich.

    Wichtig | Zahlungen an eigene Kinder sind nur abzugsfähig, wenn Sie für diese keinen Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag haben. Unerheblich ist, wenn Sie trotz Anspruch tatsächlich kein Kindergeld erhalten.

    • Beispiel

    C und D sind geschieden und haben ein gemeinsames Kind. C zahlt regelmäßig Unterhalt für das Kind. Vereinbarungsgemäß wird das Kindergeld in voller Höhe an D gezahlt. C kann den Unterhalt für das Kind deshalb nicht geltend machen. Das Kindergeld wird zwar ausschließlich an D gezahlt, jedoch hat C einen Anspruch auf die Hälfte des Kindergelds.

    Einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben außerdem

    • der dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte (§§ 1361 und 1569 BGB). Der Abzug des Unterhalts als Sonderausgabe hat aber Vorrang („Realsplitting“, § 10 Absatz 1 Nummer 1 EStG),
    • die ledige Mutter des gemeinsamen Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 1615l BGB),
    • der Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 1608 BGB).

     

    2. Unterstützung anderer Personen

    Unterhaltszahlungen an Personen, die den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind, können Sie ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abziehen (§ 33a Absatz 1 Satz 3 EStG). Das sind Personen, bei denen öffentliche Leistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II) aufgrund Ihrer Leistungsfähigkeit nicht gewährt bzw. gekürzt werden.

    • Beispiel

    E und F haben eine gemeinsame Wohnung bezogen, sind aber nicht verheiratet. E verdient recht gut, während F arbeitslos ist. F erhält kein Arbeitslosengeld II, weil sie die Einkünfte des E angerechnet bekommt. F hat keinen Anspruch auf Unterhalt gegen E. Weil ihr aber wegen der Einkünfte des E Sozialleistungen nicht gewährt werden, gilt sie als andere Person im Sinne des § 33a Absatz 1 Satz 3 EStG. E kann deshalb die Zahlungen zur Unterstützung von F als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

    Wichtig | Als gleichgestellte Personen gelten in der Regel Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (auch gleichgeschlechtlich) und Verwandte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

     

    3. Welche Aufwendungen sind begünstigt?

    Die Zahlungen müssen Sie für die Deckung des typischen Lebensunterhalts erbringen (zum Beispiel Nahrung, Unterkunft oder Bekleidung). Ob Sie die Leistungen bar oder durch Gestellung einer Unterkunft oder Naturalien erbringen, ist egal. Auch dürfen Sie Kosten im abgekürzten Zahlungsweg unmittelbar an den Gläubiger entrichten.

     

    • Beispiel

    G unterstützt seine Mutter mit monatlich 550 Euro (250 Euro Lebensmittel und 300 Euro Miete). G überweist die Miete direkt an den Vermieter. Die 250 Euro gibt er der Mutter bar. G kann grundsätzlich 6.600 Euro (= 12 x 550 Euro [= 300 Euro + 250 Euro]) als Unterhaltsleistungen geltend machen.

    Abwandlung: G hat bis Ende 2010 eine Wohnung für 300 Euro monatlich fremdvermietet. Ab Januar 2011 unterstützt er seine Mutter, indem er sie darin mietfrei wohnen lässt. Er kann die ortsübliche Miete, die er bei einer Vermietung erzielen würde, als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Das wären 3.600 Euro (= 12 x 300 Euro) jährlich. Dazu kommen die Barmittel in Höhe von 3.000 Euro (= 12 x 250 Euro).

    Wichtig | Lebt die unterstützte Person im Haushalt, wird davon ausgegangen, dass Sie Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Höchstbetrags leisten (R 33a Absatz 1 Satz 5 Einkommensteuer-Richtlinien).

     

    4. Bedürftigkeit der unterstützten Person

    Die unterstützte Person muss nicht nur einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Sie haben, sondern auch bedürftig sein. In Fällen, in denen die bedürftige Person unbeschränkt steuerpflichtig, dem Grunde nach unterhaltberechtigt ist, tatsächlich Unterhalt erhält und alle Voraussetzungen des § 33a EStG vorliegen, wird von der Finanzverwaltung bisher unterstellt, dass die „Erwerbsobliegenheit“ (Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erfüllt ist.

     

    Beachten Sie | Der BFH (Urteil vom 5.5.2010, Az: VI R 29/09; Abruf-Nr. 102842) hat seine Rechtsprechung geändert. Bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige hat er entschieden, dass die unterstützte Person zivilrechtlich bedürftig sein muss. Das ist sie unter anderem aber nur, wenn sie sich nicht durch eigene Arbeit selbst unterhalten kann.

     

    Unklar ist bisher, ob die Finanzverwaltung die BFH-Entscheidung auf Inlandssachverhalte anwenden will. Bis das geklärt ist, sollten Sie Unterhaltsleistungen an im Inland Lebende wie bisher geltend machen.

     

    Die Bedürftigkeit richtet sich außerdem - nach wie vor - nach der Höhe des Vermögens und der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person:

     

    • Vermögen: Die unterstützte Person darf nur über geringes Vermögen verfügen. Als gering gilt ein Wiederverkaufswert vorhandener Vermögensgegenstände von maximal 15.500 Euro. Zusätzlich bleibt ein angemessenes Haus außer Ansatz.
    • Einkünfte und Bezüge: Der abzugsfähige Höchstbetrag (8.004 Euro seit 2010) wird um den Betrag gekürzt, um den die Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person 624 Euro im Jahr übersteigen. Seit 2010 erhöht sich der Höchstbetrag um für die unterstützte Person gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 33a Absatz 1 Satz 2 EStG).

     

    • Beispiel

    H unterstützt ihre 70-jährige Mutter mit monatlich 300 Euro, die sie ihr per Dauer¬auftrag überweist. Außerdem zahlt sie 2.400 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung der Mutter (1.200 Euro davon entfallen auf die Basiskranken- und Pflegeversicherung). Die Mutter erhält 400 Euro Witwenrente. Weil die Mutter einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen ihre Tochter hat und die Leistungen den typischen Lebensunterhalt betreffen, kann H ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehen. Ihre Aufwendungen sind aber zu kürzen, soweit die Einkünfte und Bezüge der Mutter 624 Euro im Jahr übersteigen:

    Einkünfte

    Steuerpflichtiger Teil der Rente (12 x 400 x 50 Prozent)

    2.400 Euro

    ./. Werbungskostenpauschbetrag

    102 Euro

    = Einkünfte

    2.298 Euro

    Bezüge

    Steuerfreier Teil der Rente (12 x 400 x 50 Prozent)

    2.400 Euro

    ./. Kostenpauschale für Bezüge

    180 Euro

    = Bezüge

    2.220 Euro

    Summe Einkünfte und Bezüge

    4.518 Euro

    Höchstbetrag (8.004 Euro + 1.200 Euro)

    9.204 Euro

    ./. Kürzungsbetrag (4.518 Euro ./. 624 Euro)

    3.894 Euro

    = Abzugsfähiger Betrag

    5.310 Euro

    Von den Aufwendungen in Höhe von 6.000 Euro (2.400 Euro + 12 x 300 Euro) sich nur 5.310 Euro als außergewöhnliche Belastung steuermindernd auswirken.

    Wichtig | Die Höhe der Einkünfte und Bezüge müssen Sie nachweisen. Besorgen Sie sich deshalb entsprechende Unterlagen (Rentenbescheide, Lohnsteuerbescheinigungen usw.). Bewahren Sie außerdem Nachweise über die Werbungskosten der unterstützten Person auf.

     

    5. Kürzungen wegen Überschreitens der „Opfergrenze“

    Die abziehbaren Unterhaltsleistungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen („Opfergrenze“). Das heißt: Nach Abzug der Unterhaltsleistungen muss Ihnen noch genügend Geld für Ihren und den Lebensunterhalt Ihres Ehegatten und Ihrer Kinder bleiben.

     

    Das Nettoeinkommen wird wie folgt ermittelt: Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten (bei Arbeitslohn mindestens Arbeitnehmer-Pauschbetrag), unvermeidbarer Sozialversicherungsbeiträge und Steuerzahlungen. Die „Opfergrenze“ beträgt ein Prozent je volle 500 Euro Nettoeinkommen.

     

    • Beispiel

    L hatte 2011 einen Bruttoarbeitslohn von 22.000 Euro. Abzüglich Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag verbleibt ihr ein Nettoeinkommen von 15.134 Euro. Die Opfergrenze für L würde bei 4.540 Euro liegen (= 30 Prozent von 15.134 Euro). Das heißt: Müsste die Opfergrenze beachtet werden, weil L etwa Unterhalt an ihre Mutter leistet, könnte sie maximal 4.540 Euro als Unterhaltsleistungen geltend machen.

    Die Opfergrenze beträgt maximal 50 Prozent des verfügbaren Nettoeinkommens. Sie ist für den Ehegatten und für jedes Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben, um fünf Prozentpunkte zu kürzen, höchstens aber um 25 Prozentpunkte. Das heißt: Hat L aus dem obigen Beispiel noch ein minderjähriges Kind, könnte sie maximal 3.783,50 Euro (= 25 Prozent von 15.134 Euro) als Unterhaltsleistungen geltend machen.

     

    Beachten Sie | Die Opfergrenze gilt nicht bei Unterhaltszahlungen an im selben Haushalt lebende Personen (Haushaltsgemeinschaft) oder an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen (Ex-)Ehegatten.

     

    6. Abzugsbetrag bei Haushaltsgemeinschaft mit unterhaltener Person

    Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person ist die Opfergrenze zwar nicht anzuwenden. Die Unterhaltsleistungen sind aber dennoch nur in Höhe der Hälfte des verfügbaren Nettoeinkommens der Haushaltsgemeinschaft abziehbar. Sind Kinder mit im Spiel, wird es richtig kompliziert. Der Abzugsbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

     

    • Die verfügbaren Nettoeinkommen beider Personen werden zusammen gerechnet und dann nach Köpfen verteilt.
    • Für ein gemeinsames Kind wird jeweils das hälftige Kindergeld dem Nettoeinkommen zugerechnet. Vom gemeinsamen Nettoeinkommen wird der Mindestunterhalt für das Kind abgezogen. Der verbleibende Betrag wird nach Köpfen aufgeteilt.
    • Lebt in der Haushaltsgemeinschaft ein leibliches Kind der Unterhalt zahlenden Person, wird das halbe Kindergeld hinzugerechnet und der halbe Mindestunterhalt abgezogen. Der Rest wird nach Köpfen aufgeteilt.

     

    • Lebt in der Hausgemeinschaft ein leibliches Kind der unterstützten Person, wird unterstellt, dass dessen Unterhaltsbedarf durch Kindergeld und Unterhalt des zweiten Elternteils gedeckt ist.

     

    • Der Mindestunterhaltsbedarf eines Kindes richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (§ 32 Absatz 6 Satz 1 EStG). Folgende Beträge gelten für 2011:

     

    • Mindestunterhaltsbedarf

    Alter

    4.368 Euro (= 2 x 2.184 Euro)

    bis 6 Jahre (87 %)

    3.800 Euro

    bis 12 Jahre (100 %)

    4.368 Euro

    über 12 Jahre (117 %)

    5.111 Euro

    • Beispiel

    Y lebt mit seiner Lebensgefährtin X zusammen. X erzielt keine Einnahmen und erhält aufgrund der Haushaltsgemeinschaft mit Y keine Sozialleistungen. Das verfügbare Nettoeinkommen von Y beträgt 16.000 Euro im Jahr 2011. Folgende Varianten sind denkbar (das Kind ist jeweils vier Jahre):

    • Keine Kinder: Haben Y und X keine Kinder wird das verfügbare Nettoeinkommen der Lebenspartner (16.000 Euro) durch zwei geteilt. Y kann 8.000 Euro als Unterhaltsleistungen steuermindernd geltend machen.

    • Leibliches Kind von X: Lebt im Haushalt das leibliche Kind von X, zu dem Y in keinem Kindschaftsverhältnis steht, wird der Unterhaltsbedarf des Kindes nicht berücksichtigt. Y kann auch in diesem Fall 8.000 Euro als Unterhaltsleistungen steuermindernd geltend machen.

    • Leibliches Kind von Y: Lebt im Haushalt das leibliche Kind von Y, zu dem X in keinem Kindschaftsverhältnis steht, erhöht sich das Nettoeinkommen zunächst um das halbe Kindergeld in Höhe von 1.104 Euro (= 12 x 184 Euro x 1/2). Abzüglich des halben Mindestunterhalts für das Kind von 1.900 Euro (= 3.800 Euro x 1/2), ergibt sich ein verfügbares Einkommen von 15.204 Euro. Y kann somit 7.602 Euro (= 15.204 Euro x 1/2) als Unterhaltsleistungen steuermindernd geltend machen.

    • Gemeinsames Kind: Lebt im Haushalt das leibliche Kind von X und Y erhöht sich das Nettoeinkommen zunächst um das Kindergeld in Höhe von 2.208 Euro (= 12 x 184 Euro). Abzüglich des Mindestunterhalts für das Kind von 3.800 Euro, ergibt sich ein verfügbares Einkommen von 14.408 Euro. Y kann somit 7.204 Euro (= 14.408 Euro x 1/2) als Unterhaltsleistungen steuermindernd geltend machen.

    Unterstützung bedürftiger Personen im Ausland

    ‘Steuerzahler, die im Ausland lebende Personen unterstützen, müssen recht hohe Nachweishürden überspringen, um die Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastung absetzen zu können. Unser Beitrag bringt Sie auf den Stand der Dinge.

    Besondere Anforderungen bei Auslandssachverhalten

    Unterstützt ein Steuerzahler Personen im Ausland, stellt das Finanzamt hohe Anforderungen an den Nachweis, dass tatsächlich Unterhalt geleistet wurde und dass die unterstützte Person tatsächlich bedürftig ist.

     

    Beachten Sie | Gerade wenn Angehörige im Ausland unterstützt werden, scheitert der Abzug als außergewöhnliche Belastung oft an formellen Dingen. Betroffene Steuerzahler tun deshalb gut daran, den Erlass aus dem BMF (Schreiben vom 7.6.2010, Az: IV C 4 - S 2285/07/0006; Abruf-Nr. 102046) und die neue BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 5.5.2010, Az: VI R 29/09; Abruf-Nr. 102842, Az: VI R 40/09; Abruf-Nr. 102982) zu berücksichtigen.

     

    Unterstützer trägt Beweislast

    Bei Auslandssachverhalten trifft denjenigen, der einen Steuerabzug begehrt, eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er trägt die Beweislast. Amtlich vorgeschriebene Beweismittel und Unterlagen muss er auf eigene Kosten beibringen. Eigenbelege (zum Beispiel eidesstattliche Versicherungen der unterstützten Personen) werden in der Regel nicht anerkannt.

    Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs

    Die unterstützte Person muss einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Unterstützer haben. Dieser besteht gegenüber Ehegatten und Verwandten in gerader Linie (§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Dazu zählen Kinder, Eltern und Großeltern.

     

    Keine Unterhaltspflicht besteht für Geschwister und Verschwägerte. Das führt oft zu Problemen, weil in anderen Kulturkreisen eine moralische Verpflichtung zur Unterstützung der ganzen Familie besteht. Doch der Unterhalt für andere Personen ist (zunächst) ausgeschlossen (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG). Das gilt auch, wenn der Unterstützer nach ausländischem Recht zur Unterhaltszahlung verurteilt worden ist oder sich freiwillig auf schuldrechtlicher Basis verpflichtet hat.

    Nachweis der Bedürftigkeit

    Die Person muss (unterstützungs-)bedürftig sein. Ob das der Fall ist, hängt von der Höhe des Vermögens und der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person ab. Die Bedürftigkeit muss durch eine amtliche Bescheinigung der Heimatbehörde (Gemeinde-/Meldebehörde) nachgewiesen werden. Welche Behörde als Heimatbehörde anzusehen ist, muss der Unterstützer selbst ermitteln.

     

    Die Bescheinigung muss von einem amtlich zugelassenen Dolmetscher oder durch ein Konsulat übersetzt werden. Das Konsulat darf die Bescheinigung aber nicht selbst ausstellen. Für die meisten Länder gibt es aber inzwischen gemeinsam abgestimmte Vordrucke. Diese sind zweisprachig und dürfen in diesen Ländern auch von der Botschaft ausgegeben werden. Allerdings muss die Heimatbehörde die Angaben der Botschaft noch einmal bestätigen. Die Vordrucke enthalten alle erforderlichen Angaben.

     

    PRAXISHINWEIS | Die zweisprachigen Vordrucke (Unterhaltserklärung) finden Sie auf der Homepage des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) unter Service/FormulareA-Z/Unterhaltserklärung.

    Beachten Sie | Türkische Bescheinigungen dürfen nur durch Landräte (Kaymakan) oder Verwaltungspräsidenten (Vali) unterzeichnet werden. Kroatische Bescheinigungen dürfen nicht von Notaren oder der „Democratic league of Kosovo“ unterzeichnet sein (Verfügungen der Oberfinanzdirektion Erfurt und Frankfurt; Abruf-Nr. 063572).

     

    PRAXISHINWEIS | Werden keine amtlichen Vordrucke verwendet, ist darauf zu achten, dass die Bescheinigung mindestens Folgendes enthält:

    • Name, Alter, Beruf und Adresse der unterstützten Person
    • Verwandtschaftsverhältnis
    • Höhe und Art der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person
    • Höhe des Vermögens der unterstützten Person
    • Angaben über die Unterstützung durch andere Personen (Zeitpunkt und Höhe der Leistungen)
    • Gründe, warum die unterstützte Person nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen kann (Erwerbsobliegenheit)

    Beachten Sie | Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung entfällt trotz einer amtlichen Unterhaltsbescheinigung, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern nicht glaubhaft ist (BFH, Urteil vom 11.11.2010, Az: VI R 16/09; Abruf-Nr. 110271). Reichen die vom Sohn, der angibt, einziger Unterhaltszahler zu sein, gezahlten Beträge nicht aus, um den gesamten Lebensbedarf der Eltern zu decken, müssen diese noch über andere Einnahmen verfügen, so der BFH. Damit ist die Unterhaltsbescheinigung nicht glaubwürdig und ein Steuerabzug für den Sohn scheidet aus.

     

    Problem Erwerbsobliegenheit

    Bei Auslandsfällen wird unterstellt, dass sich eine Person im erwerbsfähigen Alter unter Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft grundsätzlich selbst unterhalten kann (Erwerbsobliegenheit) und damit nicht bedürftig ist. Unterhaltszahlungen an erwerbsfähige Personen werden deshalb nur anerkannt, wenn nachgewiesen wird, dass die Person aus wichtigem Grund (zum Beispiel Krankheit) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

     

    Wichtig | Ausnahmen von den strengen Anforderungen gelten für Krisengebiete (zum Beispiel Kriegs- oder Katastrophengebiete). In solchen Fällen wird darauf abgestellt, ob in dem Land noch eine funktionierende Verwaltung existiert. Ist dies nicht der Fall, werden Nachweise nach inländischen Maßstäben herangezogen. Statt eines umfassenden Bedürftigkeitsnachweises reichen dann Kopien von Ausweisen, Rentenbescheiden etc. Allerdings kann auch hier nicht auf eine Übersetzung verzichtet werden.

     

    Besonderheit: Unterstützte Person hat landwirtschaftlichen Betrieb

    Bei landwirtschaftlich tätigen Angehörigen greift die widerlegbare Vermutung, dass diese nicht unterhaltsbedürftig sind, soweit der landwirtschaftliche Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betrieben wird (BFH, Urteil vom 5.5.2010, Az: VI R 29/09; Abruf-Nr. 102842). In einem zweiten Urteil (vom 5.5.2010, Az: VI R 40/09; Abruf-Nr. 102982) hat der BFH noch folgendes klargestellt:

     

    • Zur Überprüfung des aus der Landwirtschaft erzielten Gewinns kann nicht auf Ertragsbescheinigungen des örtlichen (hier serbischen) Katasteramtes zurückgegriffen werden. Denn diese spiegeln den tatsächlichen Ertrag nicht wider.

     

    • Es ist auch nicht zulässig, den im Ausland mit der Landwirtschaft erwirtschafteten Gewinn anhand der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a Einkommensteuergesetz) zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Denn dabei handelt es sich um eine Subventionsvorschrift, die einen viel niedrigeren als den tatsächlichen Gewinn ausweist.

    Nachweis der Zahlungen

    Ist die Hürde „Bedürftigkeit“ übersprungen, muss der Unterstützer nachweisen, dass er die Zahlungen tatsächlich geleistet hat. Das gelingt am besten, wenn das Geld überwiesen wird. Doch auch hier liegt die Tücke im Detail. Das Finanzamt erkennt nämlich nur Überweisungen auf Konten an, die auf den Namen der unterstützten Person laufen.

     

    Hat der Unterstützer selbst ein Konto im Ausland und darf die unterstützte Person dort Geld abheben, werden die Zahlungen nur anerkannt, wenn

    • ein inländischer Überweisungsbeleg und
    • eine Bescheinigung der Bank vorgelegt werden, dass der Empfänger Kontovollmacht hat und wer wann wie viel Geld abgehoben hat (Übersetzung!).

     

    Der Unterstützer kann das Geld auch bei einem Heimaturlaub in bar mitnehmen. Zwischen dem Abheben des Geldes (Kontoauszug) und der Übergabe (Empfangsbestätigung) dürfen aber maximal zwei Wochen liegen. Zudem muss er anhand von Fahrkarten, Visastempeln usw. nachweisen, dass er die Reise tatsächlich unternommen hat.

     

    Wichtig | Die Empfangsbestätigung muss Name und Anschrift des Unterhaltszahlers und der unterstützten Person enthalten sowie Ort, Zeitpunkt der Geldübergabe und die Unterschrift der Empfänger. Bei mehreren Zahlungen im Jahr ist für jede eine eigene Bestätigung auszustellen. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Bestätigungen werden nicht anerkannt.

    Erleichterungen gelten bei der Unterstützung des Ehegatten und der eigenen Kinder. Pro Familienheimfahrt dürfen Ehemänner ihre Frauen und Kinder mit einem Nettomonatslohn unterstützen, ohne dass die Zahlung nachgewiesen werden muss. Das gilt aber für maximal vier Heimfahrten im Jahr.

    Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen

    Für Unterhaltszahlungen ins Ausland gilt in vielen Fällen ein niedrigerer Höchstbetrag als die 8.004 Euro. Denn man soll Aufwendungen nur insoweit abziehen können, wie sie nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der unterstützten Person notwendig und angemessen sind.

     

    BMF teilt Länder in vier Gruppen ein

    Das BMF hat deshalb alle Länder abhängig vom Pro-Kopf-Einkommen der Bevölkerung in vier Gruppen aufgeteilt. Je nach Eingruppierung sind 2011 maximal 8.004 Euro (100%), 6.003 Euro (75%), 4.002 Euro (50%) oder 2.001 Euro (25%) abziehbar. Auch die anrechnungsfreien Beträge bei den Einkünften und Bezügen und dem Vermögen der unterstützten Person sind entsprechend zu kürzen.

     

    Unser Service: Die folgende Tabelle enthält die Einteilung der wichtigsten Länder für 2011 (BMF-Schreiben vom 4.10.2011, Az: IV C 4 - S 2285/07/0005 :005). Die komplette Ländergruppeneinteilung finden Sie in „myIWW“ im Bereich „Downloads“ unter dem Stichwort „Arbeitshilfen“.

     

    • Ländergruppeneinteilung

    Gruppe 1

    Gruppe 2

    Gruppe 3

    Gruppe 4

    100 %

    75 %

    50 %

    25 %

    Finnland

    Estland

    Brasilien

    Afghanistan

    Frankreich

    Malta

    Bulgarien

    Albanien

    Griechenland

    Israel

    Kroatien

    Bosnien-Herzeg.

    Irland

    Portugal

    Lettland

    Iran

    Island

    Slowakei

    Litauen

    China

    Italien

    Slowenien

    Polen

    Mazedonien

    Österreich

    Taiwan

    Kasachstan

    Irak

    Schweiz

    Zypern

    Rumänien

    Indien

    Singapur

    Tschechien

    Türkei

    Marokko

    Spanien

    Ungarn

    Thailand

    Neuseeland

    Russland

    Aserbeidschan

    USA

    Weißrussland

    Ukraine

    Was diese Ländergruppeneinteilung konkret bedeutet, zeigt ein Beispiel zur Unterstützung von Angehörigen im Iran (25-Prozent-Kategorie).

    • Beispiel

    B hat seine im Iran lebenden Eltern im Jahr 2011 mit monatlich 400 Euro unterstützt, die er per Dauerauftrag auf das Konto der Eltern überwiesen hat. Die Bedürftigkeit wurde nachgewiesen. Die Einkünfte der Eltern betrugen 2011 umgerechnet 400 Euro im Jahr, Vermögen besitzen sie nicht. Iran gehört zur Ländergruppe 4. Das heißt: Die Höchstbeträge sind auf 25 Prozent zu kürzen. B kann folgenden Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen:

    Anrechnungsfreier Betrag der Einkünfte und Bezüge § 33a Absatz 1 Satz 5 EStG (624 Euro : 4 x 2 Personen)

    312 Euro

    Unterhaltsaufwendungen (12 x 400 Euro)

    4.800 Euro

    Höchstbetrag nach Ländergruppeneinteilung(1/4 x 8.004 Euro x 2 Personen)

    4.002 Euro

    ./. Kürzung des Höchstbetrags (400 Euro ./. 312 Euro)

    88 Euro

    = Abzugsfähiger Betrag

    3.914 Euro

    Von den Aufwendungen in Höhe von 4.800 Euro kann B 3.914 Euro abziehen.

    Leben unterhaltsberechtigte und nicht unterhaltsberechtigte Personen in einem Haushalt, sind die Zahlungen nach Köpfen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.6.2002, Az: III R 28/99; Abruf-Nr. 021398).

    • Beispiel

    C unterstützte 2011 seine in Russland lebenden bedürftigen Eltern mit monatlich 100 Euro. Im Haushalt der Eltern lebt auch seine Schwester. Weil diese gegen¬über C nicht unterhaltsberechtigt ist, sind seine Unterhaltszahlungen (1.200 Euro) nach Köpfen aufzuteilen. Das heißt: 800 Euro entfallen auf die Eltern und 400 Euro auf die Schwester. Von den 1.200 Euro kann C also nur 800 Euro berücksichtigen.

    Unterstützung durch mehrere Personen

    Erhält die unterstützte Person auch von anderen in Deutschland lebenden Personen Unterhalt, mindert sich der Höchstbetrag anteilig, entsprechend dem Verhältnis der Aufwendungen (§ 33a Absatz 1 Satz 6 EStG).

     

    • Beispiel

    Die Eltern von C werden 2010 außerdem noch von seinen beiden ebenfalls in Deutschland lebenden Brüdern mit jährlich jeweils 300 Euro unterstützt. Der abzugsfähige Höchstbetrag von C schmilzt deshalb weiter.

    Höchstbetrag nach Gruppe 4 (1.920 Euro x 2 Personen)

    3.840,00 Euro

    Davon 57,14 % (anteilige Unterstützung durch C)

    2.194,18 Euro

    C kann die an die Eltern gezahlten 800 Euro komplett abziehen.

    Zeitanteilige Berücksichtigung

    Weil die Unterhaltszahlungen den laufenden, monatlich anfallenden Unterhalt der unterstützten Person decken sollen, werden die Höchstbeträge gekürzt, wenn nur für einen Teil des Jahres Unterhalt gezahlt wird.

     

    • Beispiel

    A unterstützte seine in Schweden lebende mittellose Mutter vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011. Er kann 2011 daher maximal 4.002 Euro (= 6/12 x 8.004 Euro) steuermindernd geltend machen.

    Beachten Sie | Die Finanzverwaltung geht grundsätzlich davon aus, dass die Unterhaltszahlungen erst ab dem Zeitpunkt der Zahlung zur Deckung des Unterhalts geeignet sind. Etwas anderes gilt nur, wenn nachweislich Verpflichtungen der unterstützten Person aus zurückliegenden Zeiträumen getilgt werden, die dennoch als laufender Unterhalt zu verstehen sind.

     

    Die Finanzverwaltung geht vereinfachend davon aus, dass die Unterhaltszahlungen unabhängig von der Höhe bis zum nächsten Zahlungstermin bzw. bis zum Jahresende ausreichen. Das heißt: Man muss nicht monatliche Zahlungen leisten, um den Höchstbetrag in voller Höhe zu erhalten.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei Ehepaaren gelten die Unterhaltsleistungen unabhängig vom Zahlungszeitpunkt während des Jahres stets für das gesamte Kalenderjahr. Das heißt: Auch mit einer Zahlung zum Jahresende kann der Höchstbetrag in voller Höhe gesichert werden.

    • Beispiel

    B hat seiner in den USA lebenden bedürftigen Ehefrau im Mai und im September 2011 jeweils 4.000 Euro überwiesen. Diese kann er voll steuermindernd geltend machen. Hätte B an Stelle seiner Ehefrau seine Mutter unterstützt, könnte er nur 5.336 Euro abziehen. Denn bei der Mutter sind nur die Monate ab dem Zeitpunkt der ersten Überweisung im Kalenderjahr zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag ist daher auf 5.336 Euro (= 8/12 x 8.004 Euro) zu kürzen.

    Beachten Sie | Die Zahlungen gelten immer als erbracht, wenn das Konto belastet wird. Der Zahlungseingang beim Empfänger spielt keine Rolle. Zahlungen in einem Kalenderjahr sind aber nur für den Unterhalt in diesem Kalenderjahr bestimmt. Es ist nicht möglich, Unterhalt für das nächste Jahr bereits im Vorjahr zu zahlen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • BMF, Schreiben vom 7.6.2010 mit weiteren Beispielen (Az: IV C 4 - S 2285/07/0006; Abruf-Nr. 102046).
    • BMF, Schreiben vom 4.10.2011 mit neuer Ländergruppeneinteilung ab 2012 (Az: IV C 4 - S 2285/07/0005 :005))
    Quelle: Seite 1 | ID 31971830