Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Unterhaltsleistungen für Stiefkind nicht steuermindernd abziehbar

    | Ein Ehemann, dessen Ehefrau bei der Heirat ein Kind mit in die Ehe gebracht hat, darf Unterhaltskosten für das Stiefkind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das hat der BFH klargestellt, indem er die Beschwerde eines Steuerzahlers gegen die Nichtzulassung der Revision abgewiesen hat ( Beschluss vom 24.5.2012, Az. VI B 120/11 ). Das für den Stiefvater nachteilige Urteil des FG Hamburg (Urteil vom 27.9.2011, Az. 3 K 229/10 ; Abruf-Nr. 120224 - WISO 2/2012, Seite 1) ist damit rechtskräftig geworden. |

     

    Hintergrund | Der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33a EStG in Höhe von bis zu 8.004 Euro setzt voraus, dass niemand Kindergeld für das Kind erhält. Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar jedoch Kindergeld für das Stiefkind erhalten. Weil die Ehefrau, die das Kind mit in die Ehe gebracht hatte, aber keine eigenen Einkünfte erzielte, pochte der Ehemann trotzdem auf den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung. Begründung: Bei den Unterhaltsleistungen handle es sich nicht um Aufwendungen für den Unterhalt des Stiefkinds, sondern um Ehegattenunterhalt, der ausnahmsweise nicht durch die Vorschriften über die Zusammenveranlagung abgegolten sei. Das FG Hamburg hat diesen Abzug abgelehnt und die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung vom BFH bestätigt bekommen.

    Quelle: ID 34132920