· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Unterhaltsleistungen: Grundstück zählt nicht zum Vermögen
| Es geschehen noch Zeiten und Wunder: Die Finanzverwaltung wendet ein „steuerzahlerunfreundliches“ BFH-Urteil nicht über den Einzelfall hinaus an. Folge: Ein Hausgrundstück darf nicht in die Ermittlung des eigenen Vermögens einbezogen werden, wenn es um die Frage geht, ob eine Person unterhaltsbedürftig ist. |
Hintergrund | Unterstützt ein Steuerzahler eine unterhaltsberechtigte Person finanziell, darf er bis zu 8.004 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen (§ 33a EStG). Der Abzug ist jedoch ausgeschlossen, wenn die unterstützte Person über ein Vermögen von mehr als 15.500 Euro verfügt. Der BFH hatte 2010 entschinden, dass ein angemessenes Hausgrundstück bei der Ermittlung der 15.500-Euro-Grenze zu berücksichtigen ist (BFH, Urteil vom 30.6.2010, Az. VI R 35/09; Abruf-Nr. 103714). Die Finanzverwaltung will dieses Urteil jetzt über den Einzelfall hinaus nicht anwenden (Bayerisches Landesamt für Steuern, interne Ertragsteuer Fach-Info vom 10.7.2012, Ausgabe 11-2012).