· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Unterhaltsleistungen und Haushaltsersparnis: Für 2013 gelten neue Höchstbeträge
| Der Gesetzgeber hat die Höchstbeträge für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen und den Abzug der Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung für 2013 und 2014 erhöht. Erfahren Sie deshalb, was sich durch das „Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz“ (Abruf-Nr. 131938 ) alles ändert. |
Unterhaltshöchstbetrag wird angehoben
Unterstützen Sie ein Kind, für das Sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben, oder Ihre Eltern finanziell, konnten Sie bisher bis zu 8.004 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Mit dem neuen Gesetz wird dieser Höchstbetrag an den Grundfreibetrag der Jahre 2013 und 2014 angepasst und beträgt somit:
2012 | 2013 | 2014 | |
Unterhaltshöchstfreibetrag | 8.004 Euro | 8.130 Euro | 8.354 Euro |
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