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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Unterhaltsleistungen: Welche Sozialleistungen für die Familie gelten als Bezüge der Mutter?

    | Nach dem Gesetzeswortlaut mindern nur solche Einkünfte und Bezüge den Unterhaltshöchstbetrag, die die unterhaltene Person tatsächlich hat. Deswegen zählen von Zahlungen an eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft (Leistungen nach SGB II) nur die an die Lebensgefährtin des Unterhaltsleistenden als Bezüge. Nicht anzurechnen sind aber Zahlungen an den Unterhaltsleistenden selbst und das gemeinsame Kind. Das hat das FG Sachsen entschieden und damit den Betrag, der als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG abzugsfähig ist, um über 2.000 Euro erhöht. |

    Darum ging es im konkreten Fall

    Der Steuerzahler lebte mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Die Lebensgefährtin bezog für sich und die sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Davon waren bestimmt für sie selbst 1.559,10 Euro, für den Steuerzahler 1.559,08 Euro und für das Kind 584,31 Euro. Zudem erhielt die Frau noch Elterngeld (2.100 Euro) und Landeserziehungsgeld (1.000 Euro). Das Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden betrug 15.978 Euro. Unter Berücksichtigung des Mindestunterhalts für das Kind stand ihm als Unterhaltszahlung maximal ein Betrag von 8.794 Euro zur Verfügung.

    Wie ermitteln sich die Bezüge der Mutter?

    Mit seiner Steuererklärung machte der Mann Unterhaltszahlungen an die Frau in Höhe von 4.797 Euro als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG geltend. Das Finanzamt erkannte diesen Betrag nicht an. Es kürzte ihn um die öffentlichen Gelder für ihn (1.559,08 Euro) und das Kind (584,31 Euro). Argument: Es habe sich um Sozialleistungen gehandelt, die an die gesamte Bedarfsgemeinschaft gezahlt worden seien. Diese seien als Bezüge der Frau zu werten. Dagegen klagte der Mann. Es standen also zwei Berechnungsmodelle der Bezüge der Frau zur Disposition: