· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland: So sichern Sie den Abzug
| Unterstützt ein Steuerzahler im Ausland lebende Personen, kommt ein Abzug einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von bis zu 8.354 Euro in Betracht. Bis es so weit ist, gilt es aber erhöhte Nachweispflichten zu erfüllen. Erfahren Sie nachfolgend, mit welchen Fragen die Sachbearbeiter im Finanzamt abklopfen, ob ein steuerlicher Abzug von Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland anerkannt wird. |
Unterhaltszahlung dem Grunde nach abziehbar?
Schritt eins besteht darin, dass Sie dem Finanzamt belegen, dass Ihre Unterhaltszahlungen dem Grunde nach abziehbar sind. Das ist der Fall, wenn Sie vier Voraussetzungen erfüllen.
1. Von der Heimatbehörde bestätigte Unterhaltserklärung
Zunächst benötigen Sie eine Unterhaltserklärung, die von Ihrer Unterhaltsperson unterschrieben und von der Heimatbehörde bestätigt ist. Eine zweisprachige Unterhaltserklärung können Sie auf der Website des BMF abrufen (www.bundesfinanzministerium.de → Formularcenter). Weigert sich die ausländische Gemeinde bzw. Meldebehörde, Angaben in dieser Unterhaltserklärung vorzunehmen, genügt auch ein Schreiben dieser Behörde, das die erforderlichen Angaben enthält. Diese Bescheinigung müssen Sie dem deutschen Fiskus in übersetzter Form (deutscher Sprache) vorlegen.
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