· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Unterhaltszahlungen vergessen: Steuer-bescheide sind rückwirkend bis 2013 änderbar
| Sie haben in den Jahren 2013 und später vergessen, Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG in der Steuererklärung geltend zu machen? Dann holen Sie das jetzt nach. Eine Entscheidung des FG Bremen hilft Ihnen, eine Änderung Ihres Bescheids durchzusetzen. Das Finanzamt kann sich in diesen Fällen nicht darauf berufen, der Bescheid sei bestandskräftig. |
Die Änderungsmöglichkeit bei vergessenen Angaben
Bemerken Sie, dass Sie in den Steuererklärungen der Vorjahre Ausgaben vergessen haben, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund neuer Tatsachen stellen. Diese Änderungsvorschrift hat einen Haken. Sie greift nicht, wenn es Ihre (grobe) Schuld ist, dass die Tatsachen (= die vergessenen Aufwendungen) erst nachträglich bekannt werden. Das Finanzamt schiebt Ihnen diese Schuld in die Schuhe, wenn Sie eine Frage nicht beantwortet haben, die im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellt worden ist.
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Sie bemerken, dass Sie in der Einkommensteuererklärung 2016 versehentlich keine Entfernungspauschale eingetragen haben. Da der Steuerbescheid 2016 längst bestandskräftig ist, beantragen Sie eine Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Folge: Das Finanzamt wird ablehnen. Das Steuerformular N ist im Bereich Entfernungspauschale sehr ausführlich und selbsterklärend. Da Sie das Formular wohl nicht richtig angeschaut haben, trifft Sie eine grobe Schuld. |
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