· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Urteil zu Prozesskosten mit interessanten Zwischentönen
| „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“ So lautet § 33 Absatz 2 Satz 4 EStG seit 2013. Vor diesem Hintergrund gilt es ein steuerzahlerfreundliches Urteil des FG Münster zum Abzug von Prozesskosten „einzunorden“. |
Die Entscheidung lässt sich in drei zentrale Aussagen unterteilen (FG Münster, Urteil vom 27.11.2013, Az. 11 K 2519/12; Abruf-Nr. 140257):
- Kosten für Prozesse vor Verwaltungsgerichten bis einschließlich 2012 sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, sofern das Verfahren nicht mutwillig erfolgte, sondern Aussicht auf Erfolg bot. Damit hat das FG die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10) zu Kosten eines Zivilverfahrens auf Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen.
- Dass die Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert hat, hat auf den Fall keinen Einfluss. An solche Nichtanwendungserlasse sind nur die nachgeordneten Finanzbehörden gebunden, nicht aber die Gerichte, so das FG.
PRAXISHINWEIS | Die dritte wichtige Aussage in dem Urteil lautet, dass die gesetzliche Verschärfung nicht rückwirkend in Kraft getreten ist, sondern erst ab dem 30. Juni 2013. Sollte das Finanzamt den Abzug außergewöhnlicher Belastungen für bis zum 30. Juni 2013 bezahlte Prozesskosten deshalb mit Hinweis auf die neue Gesetzeslage ablehnen, ist mit Hinweis auf diese Aussage des FG Einspruch einzulegen. Zusätzliche Quelle für die Einspruchsbegründung: OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 2/2013 vom 16.7.2013; Abruf-Nr. 132488). |