· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Während der Corona-Pandemie angeschaffter Raumluftfilter: FG verneint Abzug als Krankheitskosten
| Aufwendungen für krankheitsvorbeugende Maßnahmen werden dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zugerechnet. Sie stellen keine Krankheitskosten im Sinne von § 33 EStG dar. Deshalb sind auch Aufwendungen für einen während der Corona-Pandemie angeschafften Raumluftfilter nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das hat das FG Köln entschieden (FG Köln, Gerichtsbescheid vom 06.08.2024, Az. 13 K 1353/23, Abruf-Nr. 244697). |
Quelle: ID 50235547