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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Während der Corona-Pandemie angeschaffter Raumluftfilter: FG verneint Abzug als Krankheitskosten

    | Aufwendungen für krankheitsvorbeugende Maßnahmen werden dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zugerechnet. Sie stellen keine Krankheitskosten im Sinne von § 33 EStG dar. Deshalb sind auch Aufwendungen für einen während der Corona-Pandemie angeschafften Raumluftfilter nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das hat das FG Köln entschieden ( FG Köln, Gerichtsbescheid vom 06.08.2024, Az. 13 K 1353/23, Abruf-Nr. 244697). |

    Quelle: ID 50235547