· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Wann sind die Aufwendungen für eine „Klimakur“ in Thailand abzugsfähig?
| Ein Steuerzahler, der zu einem Grad in Höhe von 90 Prozent behindert ist und an einer Kälteallodynie leidet, kann die Kosten für eine Überwinterung in subtropischem Klima (hier Thailand) prinzipiell als außergewöhnliche Belasung absetzen (Kuraufenthalt). Das hat das FG Münster klargestellt. Der Abzug der Kosten setzt aber voraus, dass die Bedingungen aus § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) eingehalten worden sind. |
Darum ging es im konkerten Fall
Während im konkreten Fall die eine Voraussetzung des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a EStDV erfüllt war (Klimakur), scheiterte der Abzug am amtsärztlichen Nachweis. Er entsprach nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) EStDV. Gerade in den Fällen der Klimakur fordere der Gesetzgeber und die hierzu ergangenene Rechtsprechung des BFH, dass ein bestimmter medizinisch angezeigter Kurort und die voraussichtliche Kurdauer durch ein amtsärztliches Gutachten bescheinigt werden (FG Münster, Urteil vom 23.02.2022, Az. 7 K 2261/20 E, Abruf-Nr. 228466).
FG Münster sieht nur zwei von drei Abzugsvoraussetzungen als erfüllt an
Dieses müsse vor Beginn der Heilmaßnahme vorliegen. Dafür waren ‒ so das FG ‒ aber nur zwei der drei Voraussetzungen erfüllt:
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