06.06.2015 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Zivilprozesskosten: 200 Euro pro Stunde für Anwalt sind zu viel
| Aufwendungen für die Führung eines Zivilprozesses sind der Höhe nach nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abziehbar, als sie einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Maßstab sind dabei Anwaltskosten, die sich im Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bewegen. Nicht angemessen sind nach Ansicht des FG Münster deshalb Stundensätze in Höhe von 200 Euro. |
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