Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Zumutbare Belastung: BMF legt Betroffenen Einspruch nahe

    | Dass die Finanzverwaltung Steuerzahlern explizit empfiehlt, Einspruch einzulegen, hat man auch noch nicht oft erlebt. Aktueller Fall: Das steuerzahlerfreundliche BFH-Urteil zur Berechnung der zumutbaren Belastung. Laut BMF soll die Finanzverwaltung das Urteil umsetzen, kann es aber technisch (noch) nicht. SSP zeigt Ihnen, was jetzt zu tun ist und warum Sie Beratungskosten vom Fiskus zurückfordern sollten. |

     

    Hintergrund | Wenn Sie Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen wollen, müssen Sie vorher die Hürde „zumutbare Belastung“ nehmen. Die BFH-Entscheidung sorgt dafür, dass Ihnen das leichter fällt. Der BFH hat nämlich die bisherige Rechenmethode zur Ermittlung der zumutbaren Belastung zugunsten der Steuerzahler korrigiert. Es darf nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den in der Tabelle erfassten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höchsten Prozentsatz belastet werden (BFH, Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14, Abruf-Nr. 192930; SSP 5/2017, Seite 8 → Abruf-Nr. 44616250).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Ob die neue BFH-Rechtsprechung in Ihrem Fall umgesetzt ist, sehen Sie in den Erläuterungen zum Steuerbescheid. Dort muss folgender Text stehen: „Die Berechnung der zumutbaren Belastung erfolgte entsprechend dem BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14). Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.“
    • Wo die neue Rechtsprechung nicht berücksichtigt worden ist, empfiehlt das BMF selbst (!), Einspruch einzulegen. Dieser Vorgang ist außergewöhnlich. Steuerberaterin Reina Becker aus Westerstede hält es deshalb für durchaus aussichtsreich, wenn Sie Beratungskosten für entsprechend notwendige Einsprüche im Rahmen von Amtshaftpflichtansprüchen geltend machen.
    • Fraglich ist, ob der Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO zur zumutbaren Belastung auch für dieses BFH-Urteil galt (oder nur für die Frage, ob der Ansatz einer zumutbaren Belastung generell verfassungswidrig ist). Lehnt das Finanzamt Ihren Antrag auf Änderung von Steuerbescheiden vergangener Jahre ab, müssen Sie dagegen Einspruch einlegen.
     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 3 | ID 44720786