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Zumutbare Belastung: BMF legt Betroffenen Einspruch nahe
| Dass die Finanzverwaltung Steuerzahlern explizit empfiehlt, Einspruch einzulegen, hat man auch noch nicht oft erlebt. Aktueller Fall: Das steuerzahlerfreundliche BFH-Urteil zur Berechnung der zumutbaren Belastung. Laut BMF soll die Finanzverwaltung das Urteil umsetzen, kann es aber technisch (noch) nicht. SSP zeigt Ihnen, was jetzt zu tun ist und warum Sie Beratungskosten vom Fiskus zurückfordern sollten. |
Hintergrund | Wenn Sie Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen wollen, müssen Sie vorher die Hürde „zumutbare Belastung“ nehmen. Die BFH-Entscheidung sorgt dafür, dass Ihnen das leichter fällt. Der BFH hat nämlich die bisherige Rechenmethode zur Ermittlung der zumutbaren Belastung zugunsten der Steuerzahler korrigiert. Es darf nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den in der Tabelle erfassten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höchsten Prozentsatz belastet werden (BFH, Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14, Abruf-Nr. 192930; SSP 5/2017, Seite 8 → Abruf-Nr. 44616250).
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