· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Zumutbare Belastung: Profitieren Sie von der Neuberechnung bis ins Jahr 2013 zurück
| Die neuen ‒ und günstigeren ‒ Rechenregeln des BFH zur Ermittlung der zumutbaren Belastung sind rückwirkend ab 2013 anzuwenden. Das hat die OFD Nordrhein-Westfalen klargestellt. Erfahren Sie deshalb, wie Sie davon profitieren und für weit zurückliegende Jahre eine Steuerentlastung beantragen können. |
Darum geht es: Neuberechnung der zumutbaren Belastung
Anfang 2017 hat der BFH neue, steuerzahlergünstigere Rechenregeln zur Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG aufgestellt (BFH, Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14, Abruf-Nr. 192930). Die zumutbare Belastung wird danach nicht nach einem starren Prozentsatz ermittelt, sondern stufenweisen nach der Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG. Das Beispiel zeigt, wie sich das Urteil auswirkt.
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Ein Ehepaar mit zwei Kindern und Einkünften in Höhe von 60.000 Euro beantragt in seiner Einkommensteuererklärung für Krankheitskosten in Höhe von 2.500 Euro den Abzug außergewöhnlicher Belastungen. Die tatsächlich abziehbare außergewöhnliche Belastung berechnet sich nach alter und neuer Rechtslage folgendermaßen:
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