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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Zumutbare Belastung: Profitieren Sie von der Neuberechnung bis ins Jahr 2013 zurück

    | Die neuen ‒ und günstigeren ‒ Rechenregeln des BFH zur Ermittlung der zumutbaren Belastung sind rückwirkend ab 2013 anzuwenden. Das hat die OFD Nordrhein-Westfalen klargestellt. Erfahren Sie deshalb, wie Sie davon profitieren und für weit zurückliegende Jahre eine Steuerentlastung beantragen können. |

    Darum geht es: Neuberechnung der zumutbaren Belastung

    Anfang 2017 hat der BFH neue, steuerzahlergünstigere Rechenregeln zur Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG aufgestellt (BFH, Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14, Abruf-Nr. 192930). Die zumutbare Belastung wird danach nicht nach einem starren Prozentsatz ermittelt, sondern stufenweisen nach der Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG. Das Beispiel zeigt, wie sich das Urteil auswirkt.

     

    • Beispiel

    Ein Ehepaar mit zwei Kindern und Einkünften in Höhe von 60.000 Euro beantragt in seiner Einkommensteuererklärung für Krankheitskosten in Höhe von 2.500 Euro den Abzug außergewöhnlicher Belastungen. Die tatsächlich abziehbare außergewöhnliche Belastung berechnet sich nach alter und neuer Rechtslage folgendermaßen:

     

    Alte Rechtslage (= Rechtslage bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils)

    Krankheitskosten

    2.500 Euro

    2.500 Euro

    ./.

    Zumutbare Belastungnach § 33 Abs. 3 EStG (4 % von 60.000 Euro)

    2.400 Euro

     

    2.400 Euro

    =

    Abziehbare außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG

     

    100 Euro

    Neue Rechtslage durch BFH-Urteil vom 19.01.2017

    Krankheitskosten

    2.500 Euro

    2 % des Teils des Gesamtbetrags der Einkünfte bis 15.340 Euro

    306,80 Euro

    3 % des Teils des Gesamtbetrags der Einkünfte zwischen 15.340 Euro und 51.130 Euro (3 % von 35.790 Euro)

    1.073,70 Euro

    4 % des Teils des Gesamtbetrags der Einkünfte über 51.130 Euro (4 % von 8.870 Euro)

    354,80 Euro

    ./.

    Gesamte zumutbare Belastung

    1.735,30 Euro

    1.735 Euro

    =

    Abziehbare außergewöhnliche Belastung

    765 Euro