· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Behinderten-Pauschbetrag bei Behinderung ab Grad 20: BMF klärt Nachweisdetails
| Wer behindert ist, kann statt der tatsächlichen Aufwendungen einen Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Die Pauschbeträge sind in § 33b EStG aufgeführt und nach dem Grad der Behinderung gestaffelt. Seit diesem Jahr und der Neuregelung im „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ kann man schon ab einer Behinderung von Grad 20 einen Pauschbetrag geltend machen. Das BMF hat jetzt erläutert, wie man diese Behinderung nachweist. |
Pauschbetrag wird jetzt schon ab Behinderung von 20 Grad gewährt
Neu im „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ (Abruf-Nr. 219484) ist u. a., dass ein Pauschbetrag unabhängig von weiteren Voraussetzungen bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 gewährt wird (§ 33b Abs. 2 EStG). Die Pauschbeträge und deren Staffelung stellen sich im neuen § 33b Abs. 3 EStG im Verhältnis zur bisherigen Regelung wie folgt dar:
Pauschbetrag bis 31.12.2020 | Pauschbetrag ab 01.01.2021 | ||
Grad bisher | Pauschbetrag bisher | Grad neu | Pauschbetrag neu |
20 | 384 Euro | ||
25 und 30 | 310 Euro | 30 | 620 Euro |
35 und 40 | 430 Euro | 40 | 860 Euro |
45 und 50 | 570 Euro | 50 | 1.140 Euro |
55 und 60 | 720 Euro | 60 | 1.440 Euro |
65 und 70 | 890 Euro | 70 | 1.780 Euro |
75 und 80 | 1.060 Euro | 80 | 2.120 Euro |
85 und 90 | 1.230 Euro | 90 | 2.460 Euro |
95 und 100 | 1.420 Euro | 100 | 2.840 Euro |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig