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  • 21.08.2014 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Musterprozesse zum Abzug von Scheidungskosten

    | Kosten für Zivilprozesse sind seit dem 1. Juni 2013 nur noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Steuerzahler ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Diese Einschränkung gilt auch für den Abzug von Scheidungskosten. Musterprozesse vor den FG München und Münster verfolgen das Ziel, die alte – steuerzahlergünstige – Rechtslage wiederherzustellen. |