· Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen
Nachehelicher Unterhalt: Zivilprozesskosten führen bei eigenen Einkünften nicht zu außergewöhnlichen Belastungen
| Kosten für einen Prozess zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte oberhalb des Existenzminimums erzielt. Das hat das FG Münster entschieden. |
Im konkreten Fall war es zwei Ex-Eheleuten bei der Trennung nicht gelungen, eine einvernehmliche Regelung über den nachehelichen Unterhalt für die Frau zu treffen. Folglich klagte diese ihn im Scheidungsverfahren in Höhe von ca. 1.500 Euro monatlich ein. Ihr Ex-Mann war aber der Ansicht, keinen nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen, weil er seine Ex-Frau anderweitig abgefunden habe. Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG schlossen die Parteien dann einen Vergleich, wonach sich der nacheheliche Unterhalt auf 900 Euro mit einer längeren Befristung belief. Die Frau wollte zumindest den Teil der Prozesskosten, der auf den Antrag auf Unterhalt entfiel, als außergewöhnliche Belastungen anerkannt bekommen. Das Finanzamt lehnte das ab. Es ging vor Gericht. Das FG Münster schloss sich dem Votum des Finanzamts an. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen hätten nämlich nicht vorgelegen, weil die Regelung in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG, wonach Prozesskosten ausnahmsweise abzugsfähig sind, wenn ohne den geführten Prozess die Gefahr des Verlusts der Existenzgrundlage bestanden hätte, nicht greife. Nach BFH-Rechtsprechung sei für die Beurteilung der Existenzgefährdung das sozialhilferechtliche Existenzminimum maßgeblich; das (frei verfügbare) Einkommen der Frau habe zum Zeitpunkt der Antragstellung aber deutlich darüber gelegen. Somit scheide der Abzug der Prozesskosten aus (FG Münster, Urteil vom 18.09.2024, Az. 1 K 494/18 E, Abruf-Nr. 244277).
Wichtig | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Bis Redaktionsschluss hatte die Steuerzahlerin davon aber keinen Gebrauch gemacht.