· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Unterhaltsaufwand in § 33a Abs. 1 EStG: Finanzamt versagt künftig den Abzug bei Barzahlung
| Unterhaltsaufwendungen können Sie gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Neben Banküberweisungen werden bislang auch andere Zahlungswege anerkannt; selbst Barzahlungen. Letztere haben aber häufig zu Diskussionen mit dem Finanzbeamten geführt. Vor allem dann, wenn Bargeld bei Familienheimfahrten ins Ausland mitgenommen und dem unterstützten Angehörigen dort übergeben wurde. Deshalb hat der Gesetzgeber hier eingegriffen. Ab 2025 werden nur noch unbare Zuwendungen als Unterhaltsleistung nach § 33a EStG anerkannt. |
Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG
Sie können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn
- 1. Sie gegenüber der Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind,
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