· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Unterhaltsleistungen: Wie mindert Elterngeld den Abzugsbetrag?
| Darf das Finanzamt bei einer Person, die Elterngeld bezieht und zusätzlich von Angehörigen bzw. dem Lebenspartner finanziell unterstützt wird, das volle Elterngeld als eigenen Bezug ansetzen? Oder gilt das nur für den Betrag, der den Sockelbetrag von 300 Euro im Monat übersteigt? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. |
Hintergrund | Unterstützen Sie eine unterhaltsberechtigte Person, können Sie im Jahr 2016 Zahlungen bis zum Höchstbetrag von 8.652 Euro als außergewöhnliche Belastungen abziehen (§ 33a Abs. 1 EStG). Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterstützten mindern die abziehbaren Unterstützungsleistungen. Somit verringern auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld den steuerbegünstigten Unterhaltsbetrag. In welchem Umfang das Elterngeld in diese Rechnung eingeht, ist umstritten. Die Finanzverwaltung und das FG Sachsen (Urteil vom 21.10.2015, Az. 2 K 1175/15, Abruf-Nr. 146566) vertreten die Auffassung, dass das gesamte Elterngeld zu berücksichtigen ist. Gegen diese Entscheidung hat der unterlegene Steuerzahler Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 57/15). Er ist der Auffassung, dass als eigene Einkünfte und Bezüge lediglich der Betrag des Elterngelds anzusetzen ist, der den 300-Euro-Monats-Sockelbetrag übersteigt.
PRAXISHINWEIS | Legen Sie gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch ein und wahren Sie die Chance auf einen Mehrabzug an Unterhaltsleistungen in Höhe von bis zu 3.600 Euro (12 Monate x 300 Euro). Berufen Sie sich auf das beim BFH anhängige Verfahren mit dem Az. VI R 57/15. Einen Mustereinspruch finden Sie auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. |