· Fachbeitrag · Betriebsausgaben/Werbungskosten
Häusliches Arbeitszimmer: So unterscheidet es sich von „betrieblich genutzten Räumen“
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Um Aufwendungen für betrieblich genutzte häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen zu können, müssen Sie besondere Aufzeichnungspflichten erfüllen. So will es § 4 Abs. 7 EStG. Diese lästige und aufwändige Pflicht gilt nicht für Räume, die betrieblich genutzt werden. Diese sind „aufzeichnungstechnisch“ also sozusagen privilegiert. Aber was unterscheidet betrieblich genutzte Räume von einem betrieblich genutzten häuslichen Arbeitszimmer? Was ist steuerlich besser und wo lauern Steuer- fallen? Genau das fragt sich auch ein SSP-Leser. |
Das betrieblich genutzte häusliche Arbeitszimmer
Ein häusliches Arbeitszimmer, das betrieblich genutzt wird, ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in Ihre häusliche Sphäre eingebunden ist. Der Raum gehört also zu Ihrer privaten Wohnung. Dieser Raum muss vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dienen ‒ also klassischen Büroarbeiten. Er kann aber auch für geistige, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten genutzt werden.
Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, solange diese weniger als zehn Prozent beträgt. Deshalb sind Aufwendungen für eine Arbeitsecke, also einen nur betrieblich genutzten Teil eines Raums, per se vom Abzug ausgeschlossen. Ein häusliches Arbeitszimmer ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH, Beschluss vom 27.07.2015, Az. GrS 1/14, Abruf-Nr. 183407).
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