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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer: So erfüllen Sie § 4 Abs. 7 EStG „bp-sicher“

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Seit 2023 gelten strengere Regeln für den Betriebsausgabenabzug häuslicher Arbeitszimmer. Doch selbst wenn Sie diese erfüllen, lauert noch eine ‒ von der Rechtsprechung eben wieder bestätigte ‒ Steuerfalle: § 4 Abs. 7 EStG. Er verlangt, dass Sie die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzeichnen. Doch was genau bedeutet diese Pflicht? Wie weit geht sie und für wen gilt sie? SSP gibt die Antwort. |

    So ist der Betriebsausgabenabzug beim Arbeitszimmer geregelt

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können Sie nicht als Betriebsausgaben absetzen. So lautet der Grundsatz. Von dem gibt es seit 2023 nur noch eine Ausnahme: Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG). Dann können Sie wählen:

     

    • Entweder Sie ermitteln die tatsächlich auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen und machen diese geltend (z. B. anteiliger Strom, Wasser, Gas, Gebäudeabschreibung, Miete, Grundabgaben, Zinsen) oder