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  • · Fachbeitrag · Bewirtungskosten

    Bewirtungskosten als Werbungskosten: FG Berlin-Brandenburg schwächt Nachweispflichten ab

    | Auch Arbeitnehmer können Bewirtungskosten steuerlich geltend machen. Dazu müssen entsprechende Nachweispflichten erfüllt sein und ein beruflicher Anlass für die Bewirtung bestehen. Dass auch eine handschriftliche Rechnung ausreicht, um Bewirtungskosten als Werbungskosten abziehen zu können und dass auch ein Katerfrühstück eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sein kann, hat das FG Berlin-Brandenburg in einem Arbeitnehmerfall entschieden. SSP stellt Ihnen die Entscheidung vor. |

    Der steuerrechtliche Hintergrund der Bewirtungskosten

    Bewirtungskosten sind Aufwendungen für die betrieblich oder beruflich veranlasste Beköstigung anderer Personen, z. B. von Kunden, Mandanten oder Geschäftspartnern. Sie dürfen zu 70 Prozent als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

     

    Die Nachweis- und Aufzeichnungsplichten

    Für Bewirtungskosten gelten strenge Nachweis- und Aufzeichnungspflichten. In § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 S. 2 und 3 EStG nennt der Gesetzgeber formelle Anforderungen, die der Bewirtende beachten muss. Dazu gehören Angaben zu Ort und Datum, Teilnehmern und dem Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen.