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  • · Nachricht · BFH-aktuell

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium ist begünstigter Teil der Erstausbildung

    | Ein Masterstudium ist dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt ist (konsekutives Masterstudium). In diesen Fällen haben Eltern des „Masterstudenten“ auch nach Abschluss des Bachelorstudiengangs Anspruch auf Kindergeld. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Student im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an einer Universität mit dem Bachelor abgeschlossen. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war er dort bereits für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig. Familienkasse und FG waren der Ansicht, dass den Eltern für das Kind ab Erreichen des Bachelor-Abschlusses kein Kindergeld mehr zustand, weil die Erstausbildung des Sohnes mit dem Abschluss beendet sei. Eine Weitergewährung bis zum Abschluss des Masterstudiums sei nicht möglich, da das Kind während des Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe.

     

    Dem ist der BFH nicht gefolgt. Zwar ist nach der ab 2012 geltenden Fassung von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Kindergeld auch weiterhin für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Allerdings entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Der BFH entschied nun, dass im Streitfall das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden (sog. konsekutives Masterstudium) und sich daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten (BFH, Urteil vom 3.9.2015, Az.VI R 9/15).

    Quelle: ID 43731717