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  • · Nachricht · BFH-aktuell

    Kindergeldanspruch für verheiratetes Kind: BFH gibt Familienkasse kontra

    | Eltern volljähriger Kinder bekommen seit 2012 unabhängig davon Kindergeld, wie hoch die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind. Nur verheiratete Kinder wollen die Familienkassen anders behandeln. Verfügen diese über zu hohe Einkünfte bzw. zu hohen Unterhalt, soll kein Anspruch auf Kindergeld bestehen. So steht es in einer Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt), gegen die sich Eltern unbedingt wehren sollten. Der BFH hat nämlich entschieden, dass verheiratete Kinder nicht anders behandelt werden dürfen als andere volljährige Kinder. |

     

    Einen Anspruch auf Kindergeld haben Eltern eines volljährigen Kindes bis zum 25. Lebensjahr dann, wenn das Kind eine Berufsausbildung absolviert, einen Freiwilligendienst leistet, eine Übergangszeit durchläuft oder eine Wartezeit überbrückt. Auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes kommt es seit 2012 nicht mehr an. Heiratet das volljährige Kind oder geht eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, wechselt die vorrangige Unterhaltsverpflichtung auf den Ehegatten bzw. auf den Lebenspartner des volljährigen Kindes. Eltern solcher Kinder können ihren Kindergeldanspruch nach Auffassung des BZSt nur noch retten, wenn sie nachweisen, dass der eigentlich Unterhaltsverpflichtete (Ehepartner/Lebenspartner) aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung zur Sicherung des Unterhalts nachzukommen (sogenannter Mangelfall).

     

    Diese Rechtslage gilt seit 2012 nicht mehr, entschied jetzt der BFH. Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt nicht deshalb, weil das Kind verheiratet ist. Das bedeutet: Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind etwa mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist (BFH, Urteil vom 17.10.2013, Az. III R 22/13). Eltern können sich damit gegen ungünstige Auslegungen der Familienkassen zur Wehr setzen.

    Quelle: ID 42496498