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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Erbfall: So werden Zinsen dem Erben zugerechnet

    | Erbt ein Steuerzahler Kapitalvermögen, gelten bei Ermittlung der Einkommen- bzw. Erbschaftsteuer für die Zinsen völlig unterschiedliche Steuerregeln. Eine anhand eines Beispiels erläuterte Verfügung des Landesamts für Steuern und Finanzen Sachsen zeigt, was Erben beachten müssen. |

     

    • Beispiel

    Frau Huber hat am 1. Juli 2012 von einer nicht verwandten Dame, um die sich bis zu deren Tod gekümmert hat, einen Schatzbrief im Wert von 30.000 Euro geerbt. Die Zinsen in Höhe von 500 Euro wurden Frau Huber im Dezember 2012 ausbezahlt.

     

    Folge bei der Einkommensteuer

    Zinsen aus Kapitalanlagen, die nicht mit dem Tod des Inhabers fällig werden, sind in vollem Umfang dem Erben zuzurechnen. Eine rechnerische Aufteilung auf die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung beim Erblasser) und ab dem Erbfall (Zurechnung beim Erben) findet nicht statt. Der Abzug von Abgeltungsteuer lässt sich nur verhindern, wenn der Erbe der Bank einen Freistellungsauftrag für das geerbte Kapitalvermögen oder eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung vorlegen kann (Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Kurzinfo vom 16.4.2013, Az. S 2252 - 110/1-211; Abruf-Nr. 132108).

     

    Folge bei der Erbschaftsteuer

    Die bis zum 1. Juli 2012 angefallenen Zinsen in Höhe von 250 Euro erhöhen das geerbte Vermögen. Im Beispiel ermittelt sich die Erbschaftsteuer, die von Frau Huber zu zahlen ist, wie folgt:

     

    Geerbtes Kapitalvermögen + geerbte Zinsen bis 1. Juli 2012

    30.250 Euro

    ./. Freibetrag nach § 16 ErbStG

    20.000 Euro

    Steuerpflichtiges Erbe

    10.250 Euro

    Erbschaftsteuer (Steuersatz 30 Prozent)

    3.075 Euro

     

     

    Wichtig | Setzt das Finanzamt für die geerbten 250 Euro Erbschaftsteuer fest und gleichzeitig Einkommensteuer, kommt es zu einer Doppelbesteuerung. Diese kann Frau Huber durch einen Antrag auf Anrechnung der Erbschaftsteuer für die Zinsen auf ihre persönliche Steuerschuld verhindern (§ 35b EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass das Finanzamt die Zinsen aufgrund der Günstigerprüfung nicht mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer besteuert, sondern mit dem persönlichen Steuersatz .

     

    PRAXISHINWEIS | Der Antrag auf die Steuerermäßigung nach § 35b EStG ist formlos zu stellen und sollte als Anlage der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Bei Anwendung der Günstigerprüfung muss das Finanzamt dann automatisch auch die Steuermäßigung nach § 35b EStG ermitteln.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 9 | ID 42211291