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  • · Nachricht · Doppelte Haushaltsführung

    Langes Zusammenleben am Arbeitsort schließt Abzug nicht aus

    | Auch ein Ehepaar, das ein Kind hat und schon 15 Jahre lange am Arbeitsort lebt, kann eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung unterhalten. Das hat das FG Münster einem Finanzamt ins Stammbuch geschrieben und der Klage des Ehepaars entsprochen. |

     

    Das Ehepaar war seit 1998 in einer Stadt tätig, die 300 Kilometer vom Heimatdorf entfernt lag. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Es begründete das damit, dass nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäftigungsort liege und man im Heimatort auch keinen eigenen Hausstand mehr unterhielt. Dem trat das Ehepaar entgegen und überzeugte das FG mit folgenden Darlegungen (FG Münster, Urteil vom 26.09.2018, Az. 7 K 3215/16 E, Abruf-Nr. 204913):

     

    • Lebensmittelpunkt am Heimatort:
      • Das gesamte Privatleben sowohl von Eltern als auch Tochter spielte sich am Heimatort ab. Sie verfügten am Beschäftigungsort Q‒ für das FG nachvollziehbar ‒ über keinerlei soziale Kontakte.
      • Der Mann war im Schichtdienst tätig. Deshalb hielt man sich ‒ gelegentlich sogar getrennt voneinander ‒ an freien Tagen im Heimatdorf auf.
      • Haus- und Zahnärzte befanden sich in der Umgebung des Heimatdorfs.
      • Der Ehemann war dort Mitglied im Angelverein.
      • Das Ehepaar hatte in das Anwesen investiert (z. B. ein Gewächshaus gebaut und Flächen für den Anbau von Obst und Gemüse gekauft).
    • Eigener Hausstand am Heimatort:
      • Die Familie bewohnte mit der Mutter der Ehefrau einen Bungalow mit 120 qm Wohnfläche. Jedem standen eigene Wohn- und Schlafzimmer zur Verfügung, der Familie zusätzlich ein Kinderzimmer.
      • Das Ehepaar hatte laufende Kosten getragen und außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Hof gepflastert) bezahlt.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 3 | ID 45547202