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  • · Fachbeitrag · Doppelte Haushaltsführung

    Update „Angemessene Zweitwohnung“: Neues vom BFH zur 1.000 Euro-Grenze

    | Liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, können Sie neben Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Umzugskosten auch Kosten für die Zweitwohnung steuerlich absetzen. Seit 2014 gilt hier eine 1.000 Euro-Grenze im Monat. Aber was gilt fürs Ausland? Und fallen die Kosten für einen separat angemieteten Stellplatz sowie die Zweitwohnungsteuer unter die 1.000 Euro-Grenze? Zwei der Fragen hat der BFH mittlerweile beantwortet; über eine muss er noch befinden. |

    Das sind die Abzugsspielregeln für die Zweitwohnung

    Liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, können Sie neben Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Umzugskosten auch die nachgewiesenen Kosten für die im Inland belegene Zweitwohnung bis zu 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten absetzen. Als Zeitwohnung gilt nicht nur eine Mietwohnung, sondern auch ein Hotelzimmer, ein möbliertes Zimmer oder eine Baracke auf einer Baustelle.

     

    Diese Kosten sind mit dem 1.000 Euro-Höchstbetrag abgedeckt

    In den Höchstbetrag von 1.000 Euro sind alle tatsächlich entstandenen Kosten einzubeziehen, die für die Nutzung der Zweitwohnung erforderlich sind (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2353/19/10011 :006, Abruf-Nr. 219235). Nutzen Sie eine Wohnung zusammen mit einer anderen Person (z. B. Wohngemeinschaft), sind nur die Kosten anzusetzen, die anteilig auf den Wohnraum entfallen, den Sie nutzen. Steht die Zweitwohnung in Ihrem Eigentum, gehören zu den Aufwendungen z. B. auch Abschreibungen, Schuldzinsen, Betriebskosten. Auch diese Kosten fallen in den 1.000 Euro-Höchstbetrag: