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  • · Nachricht · Ehegattensplitting

    BVerfG: Eingetragene Lebenspartnerschaften können rückwirkend bis 2001 vom Splittingtarif profitieren

    | Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und dem Gesetzgeber aufgegeben, die Rechtslage rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 zu ändern. Bis das geschehen ist, sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 7.5.2013, Az. 2 BvR 909/06, Az. 2 BvR 1981/06,Az. 2 BvR 288/07). |

     

    Rückwirkend profitieren werden von der Entscheidung wohl nur eingetragene Lebenspartnerschaften, bei denen entsprechende Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (Stichworte: ruhender Einspruch, nicht abgegebene Steuererklärung - Antragsfrist 4 Jahre).

    Quelle: ID 39924230