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  • · Nachricht · Eingetragene Lebenspartnerschaft

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig

    | Das Grunderwerbsteuerrecht vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Das BVerfG hat deshalb dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2012 eine Neuregelung für die Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1. August 2001 bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 beseitigt. |

     

    Hintergrund | Mit dem am 14. Dezember 2010 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen gleichgestellt. Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13. Dezember 2010 beschränkt. Für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997 (GrEStG a. F.), das für eingetragene Lebenspartner - anders als für Ehegatten - keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vorsieht. Nach der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Regelung des § 3 Nr. 4 GrEStG a. F. ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit.

     

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind eingetragene Lebenspartner und schlossen im Rahmen ihrer Trennung im Jahre 2009 eine Auseinandersetzungsvereinbarung, mit der sie sich wechselseitig ihre Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien zum Zwecke des jeweiligen Alleineigentums übertrugen. Ihre gegen die jeweils festgesetzte Grunderwerbsteuer gerichteten Klagen führten zur Vorlage durch das Finanzgericht, das die Vorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG a. F. wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig hält. Das BVerfG gab ihnen Recht (Beschluss vom 18.7.2012, Az. 1 BvL 16/11).

     

    Beachten Sie | Die Entscheidung des BVerfG ist die zweite binnen weniger Tage, in der das BVerfG eingetragene Lebenspartner Ehegatten gleichstellt. In der ersten Entscheidung ging es um den beamtenrechtlichen Familienzuschlag für den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (http://shortr.de/nm6fl6e). Die beiden Entscheidungen dürften auch dafür sorgen, dass die Debatte um die Gleichstellung eingetragener Lebenspartner beim Ehegattensplitting, zu dem bereits Verfahren am BVerfG anhängig sind, an Fahrt gewinnt. Denn es ist kaum vorstellbar, dass das BVerfG beim Ehegattensplitting anders entscheiden wird als bei der Grunderwerbsteuer und beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag.

    Quelle: ID 35003880