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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Ab wann wird Ihr eBay-Handel zum steuerpflichtigen Gewerbebetrieb?

    von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Heidenau

    | Wenn Sie auf eBay aktiv sind, müssen Sie damit rechnen, dass sich das Finanzamt dafür interessiert. Aktuell vielleicht sogar mehr denn je. Das lehren zwei Entscheidungen des BFH und eine vom FG Münster. SSP stellt Ihnen die Entscheidungen vor, ordnet sie ein und zeigt Ihnen, wie Sie Unterstellungen des Finanzamts, mit Ihren eBay-Aktivitäten ein steuerpflichtiges Gewerbe zu betreiben, kontern können. |

    Wenn sich Sammelleidenschaft und Online-Shop decken

    Im Fall Eins vor dem BFH unterhielt der Steuerzahler unstreitig einen Online-Shop als Gewerbebetrieb. Über den Shop bot er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel sowie Reparaturen und Umbauten an Modellen an. Die Finanzverwaltung stellte in den Jahren vor und nach der Anmeldung des Online-Shops darüber hinaus ca. 2.200 weitere Veräußerungen von Modelleisenbahnen über eBay fest, die nicht in der Gewinnermittlung erfasst waren. Der Händler begründete das damit, dass sich diese Modelleisenbahnen von den Modellen im Online-Shop unterscheiden und zu einer gesonderten privaten Sammlung gehören. Er konnte die Herkunft der Sammlerstücke aber nicht mehr nachweisen. Der BFH hat es ‒ im Gegensatz zum FG ‒ für möglich gehalten, dass die Verkäufe „der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein“ können. Er hat das Verfahren zur Aufklärung des Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen (BFH, Urteil vom 17.06.2020, Az. X R 18/19, Abruf-Nr. 219786).

     

    Bestehendes Handelsgewerbe ‒ artgleiche Sammelleidenschaft

    Die Besonderheit dieses Falls liegt darin, dass der Händler bereits Einkünfte aus einem Handelsgewerbe erzielte ‒ im gleichen Bereich aber auch eine Sammlung angelegt hatte. In solchen Fällen ist besondere Sorgfalt geboten, um den laufenden Warenumschlag aus dem Online-Shop von den ‒ für die Steuer irrelevanten ‒ An- und Verkäufen der Sammlerstücke zu trennen.