· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Abfindung mit Fünftel-Regelung versteuern: Diese Musterprozesse sind beim BFH anhängig
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Deutschland schwächelt, viele Unternehmen verringern die Belegschaft; oft mit Zahlung einer Abfindung. Die ist aber zu versteuern. Damit die Steuer nicht zu hoch ausfällt, hat der Gesetzgeber die Fünftel-Regelung geschaffen. Doch unter welchen Voraussetzungen gilt diese? Auf welche anhängigen Verfahren können Sie aufspringen? Und welche Steuergestaltungen lassen sich nutzen? Diesen drei Fragen geht SSP in einer dreiteiligen Beitragsserie auf den Grund. Teil 2 zeigt, welche Verfahren derzeit beim BFH anhängig sind. |
Darum gibt es die privilegierende Fünftel-Regelung
Eine Abfindung zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich, um das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu beenden. Damit durch den zusammengeballten Zufluss dieser oft recht hohen Einmalzahlung keine überproportional hohe Steuer fällig wird, lässt sich unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG die in Teil 1 vorgestellte Fünftel-Regelung nutzen.
Die Steuerbelastung sinkt durch diese besondere Form der Besteuerung beachtlich, die Nettoabfindung steigt. Diese Privilegierung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass sich der betroffene Arbeitnehmer nach der Kündigung auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle machen und in diesem Zusammenhang in vielen Fällen Einnahmeverluste in Kauf nehmen muss.
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