· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung von Angehörigen: Negatives Urteil gilt erst ab 2014
| Zuschüsse des Arbeitgebers zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Ab 2014 gilt das aber nicht mehr für Zuschüsse für Familienangehörige, für 2013 hat die Finanzverwaltung jetzt aber eine Vertrauensschutzregelung verfügt. |
BSG ändert Grundsätze zur Steuerfreiheit von Arbeitgeber-Zuschüssen
Nach § 3 Nr. 62 EStG sind Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 SGB XI verpflichtet ist, Zuschüsse zu leisten (R 3.62 Abs. 2 Nr. 3 LStR).
Diesen Grundsatz hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 eingeschränkt. Nach Auffassung des BSG umfasst der Anspruch eines privat Krankenversicherten gegen seinen Arbeitgeber auf Beitragszuschuss nicht mehr die Beiträge für den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten, für freiwillig versicherte Kinder und für Beiträge von Kindern, die als Student pflichtversichert sind. Leistet der Arbeitgeber dennoch Zuschüsse für den Ehegatten und die Kinder, gilt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG nicht (BSG, Urteil vom 20.3.2013, Az. B 12 KR 4/11 R; Abruf-Nr. 133313).
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Ein Arbeitgeber leistet einem Arbeitnehmer folgende Beitragszuschüsse:
Folge: Da nach dem BSG-Urteil für den Ehegatten kein Anspruch mehr auf einen Beitragszuschuss besteht, sind die 420 Euro grundsätzlich zu versteuern. Steuerfrei ist nur noch der Beitragszuschuss von 2.580 Euro. . |
Finanzverwaltung gewährt Vertrauensschutzregelung für 2013
Diese Steuerverschärfung gilt aber erst ab dem Jahr 2014. Das hat die OFD Nordrhein-Westfalen in einer bundesweit abgestimmten Verfügung mitgeteilt. Beitragszuschüsse im Sinn des § 257 Abs. 2 SGB V für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Angehörige des privat krankenversicherten Arbeitnehmers bleiben aus Vertrauensschutzgründen steuerbefreit, sofern diese für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 gezahlt wurden. Das gilt auch für anteilige Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo Lohnsteuer Nr. 3 vom 21.5.2014).