· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Auftraggeber leistet pauschale Zuschüsse zur Sozialversicherung: Betriebseinnahmen?
| Es gibt freiberuflich tätige Volkshochschul-Dozenten, die von der VHS neben dem Honorar aufgrund „arbeitnehmerähnlicher Stellung“ auch Urlaubsgeld und/oder freiwillige Zuschüsse zur Renten- und Krankenversicherung bekommen. So ist es z. B. bei der VHS Bremen der Fall. Auch andere Freiberufler erhalten ab und an Zuschüsse zu Sozialversicherungen, wie z. B. Tagesmütter über § 23 SGB VIII oder Künstler über die Künstlersozialkasse. Muss dieser Zuschuss als Betriebseinnahme erfasst werden? Mindert er die Vorsorgeaufwendungen? SSP klärt auf. |
Betriebseinnahmen freiberuflicher Dozenten
Zu den Betriebseinnahmen gehören alle Zugänge in Geld oder geldwerte Vorteile, die im Rahmen des Betriebs anfallen (§ 4 Abs. 4 EStG). Erhält ein freiberuflicher Dozent deshalb neben dem Honorar auch Urlaubsentgelt und einen freiwilligen Zuschuss zur Renten- und Krankenversicherung, zählen diese Entgelte mit zu den Betriebseinnahmen. Wie die Zahlungen bezeichnet werden, ist egal.
Auch die Bezeichnung als „Zuschuss zur Renten- und Krankenversicherung“ führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es handelt sich weiterhin um Zahlungen, die der Auftraggeber aufgrund der auf freiberuflicher Basis des Dozenten erbrachten Leistungen bereit ist aufzubringen. Diese „Zuschüsse“ wurden gewissermaßen ins Honorar eingepreist und haben es vorab gemindert. Die Zahlungen sind auch steuerpflichtig, da keine der in § 3 EStG verankerten Steuerbefreiungen Anwendung findet. Insbesondere gilt nicht § 3 Nr. 2 EStG, da es sich nicht um Leistungen des (lohnsteuerlichen) Arbeitgebers handelt. Auch § 3 Nr. 9 oder 57 EStG finden keine Anwendung. Damit erhöhen die Zuschüsse den steuerpflichtigen Gewinn i. S. v. § 18 EStG.
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