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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Beamte: Mindern erstattete RV-Beiträge die Sonderausgaben?

    | Haben Sie während Ihres Berufslebens Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, ohne Rentenansprüche zu erwerben, können Sie sich die Beiträge erstatten lassen, wenn Sie verbeamtet werden. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass dieser Erstattungsbetrag den Sonderausgabenabzug des betreffenden Jahres mindert. Der BFH hält das für falsch. Die Erstattung sei steuerfrei, eine Verrechnung unzulässig. |

     

    Der BFH bestätigt damit die Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 22.11.2018, Az. 14 K 1629/18 E, Abruf-Nr. 207248). Die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen stellt zwar grundsätzlich steuerliche Einnahmen im Sinne von § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG dar. Handelt es sich um Beitragserstattungen nach § 210 Abs. 1a SGB VI, sind diese Einnahmen nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG aber steuerfrei. Es ist unzulässig, steuerfreie Erstattungen mit laufenden Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen des Ehegatten bei Zusammenveranlagung) für Rentenversicherungsbeiträge zu verrechnen (BFH, Urteil vom 07.07.2020, Az. X R 35/18, Abruf-Nr. 219760).

    Quelle: ID 47058071