· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Betriebsausgabenpauschale: Finanzverwaltung verbessert Steuerregeln für Tagesmütter
| Die Kinderbetreuung durch Tagesmütter ist ein Baustein, um die gesamtwirtschaftliche Erwerbstätigenquote zu erhöhen Deshalb wird sie von den Finanzministerien auch besser steuerlich gefördert. Nämlich in der Form, dass Tagesmütter seit dem 01.01.2023 eine höhere Betriebsausgabenpauschale ansetzen können. SSP nimmt das zum Anlass, den Fragen rund um die Besteuerung von Tagesmüttern auf den Grund zu gehen. |
Das neue BMF-Schreiben vom 06.04.2023
Die neue steuerliche Behandlung von Tagesmüttern ergibt sich in erster Linie aus dem BMF-Schreiben vom 06.04.2023 (Az. IV C 6 ‒ S 2246/19/10004 :004, Abruf-Nr. 234649). Es kann sich um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handeln.
In diesem Fall liegen Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit vor
Ein Anstellungsverhältnis liegt regelmäßig vor, wenn Sie als Tagesmutter ein oder mehrere Kinder einer Familie nach Weisungen der Eltern betreuen. Sie richten Ihre Arbeitsleistung nach den Bedürfnissen der Familie aus, sind also weisungsgebunden, erhalten eine feste Bezahlung, haben Urlaubsanspruch und tragen kein unternehmerisches Risiko. In diesem Fall erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
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