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  • 26.03.2009 | Änderungen zum 1. Januar 2009

    Das „Steuer-Einmaleins“ für Tagesmütter

    Tagesmütter (und natürlich auch Tagesväter) müssen seit dem 1. Januar 2009 sämtliche Einnahmen für die Betreuung - auch die bisher steuerfreien Zahlungen von öffentlicher Seite - als Betriebs­einnahmen erfassen. Auf der anderen Seite können sie höhere Pauschalen als Betriebsausgaben abziehen. Lesen Sie nachfolgend, was im Einzelnen bei Einkommen-, Umsatzsteuer und Sozial­versicherung gilt.  

    Allgemeines zur Tagespflege

    Bis einschließlich 2008 mussten Tagesmütter unterscheiden, woher die Zahlungen für die Betreuung stammten. Wurde das Geld von den Eltern des betreuten Kindes überwiesen, mussten Einnahmen verbucht werden. Wurde dagegen Pflegegeld von öffentlichen Kassen gezahlt, handelte es sich um steuerfreie Einnahmen (§ 3 Nummer 11 Einkommensteuergesetz [EStG]).  

     

    Seit 1. Januar 2009 sind alle Zahlungen als Betriebseinnahmen zu erfassen. Im Gegenzug dürfen jetzt ohne Nachweis je betreutem Kind und Monat pauschal 300 Euro als Betriebsausgaben abgezogen werden (bisher 246 Euro), wenn das Kind mindestens acht Stunden pro Tag betreut wird.