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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Deutsche im Ausland: Mehr Erfolg beim Antrag auf Zusammenveranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG

    | Ehegatten, die im Ausland leben und in Deutschland Einkünfte beziehen, können künftig leichter beantragen, in Deutschland im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht zusammenveranlagt zu werden. Das liegt daran, dass eine günstige BFH-Entscheidung veröffentlicht worden und von der Finanzämtern damit in allen offenen Fällen anzuwenden ist. |

    Hintergrund der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag

    Ehegatten, die im Ausland leben und in Deutschland Einkünfte beziehen, können für die Besteuerung in Deutschland statt der beschränkten Einkommensteuerpflicht die Zusammenveranlagung im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht beantragen (§ 1 Abs. 3 EStG i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dazu muss eine der folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

     

    • Die Einkünfte beider Ehegatten unterliegen im Kalenderjahr zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer (relative Wesentlichkeitsgrenze).