· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Ehegatte im Pflegeheim: Splitting trotz neuen Lebenspartners?
| Der BFH muss sich damit befassen, ob einem Ehepaar, bei dem ein Ehegatte wegen schwerer Demenz im Pflegeheim lebt, die Zusammenveranlagung zu gewähren ist, wenn der gesunde Ehegatte mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt. Das FG Niedersachsen hat den Splittingtarif gewährt, aber den BFH um höchstrichterliche Prüfung gebeten. |
Hintergrund | Die Zusammenveranlagung setzt voraus, dass Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Selbst bei einer langjährigen Trennung wegen Pflegebedürftigkeit oder Gefängnisstrafe kann davon ausgegangen werden, dass die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben. Es muss nur nachgewiesen werden, dass die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft noch besteht.
Im konkreten Fall kam das FG zu der Überzeugung, dass der Mann die persönliche und geistige Gemeinschaft mit seiner Ehefrau aufrechterhalten hatte, soweit dies umständehalber möglich war. Er hatte die Fürsorge für seine Ehefrau erbracht, die er angesichts der schwierigen Gesamtumstände leisten konnte. Es war nicht zu erkennen, dass er sich infolge der Aufnahme der neuen Beziehung von seiner Ehefrau distanziert hätte (FG Niedersachen, Urteil vom 23.6.2015, Az. 13 K 225/14, Abruf-Nr. 145372; BFH-Az. III R 15/15).