· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Einzelveranlagung: Neues Urteil birgt Chance auf höheren Sonderausgabenabzug
| Beantragen Ehegatten, dass jeder einzeln veranlagt wird, dürfen sie die gemeinsamen Aufwendungen für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Handwerker- bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen jedem zur Hälfte zurechnen. Das FG Baden-Württemberg hat jetzt festgestellt, dass die Finanzämter bei der hälftigen Aufteilung falsch rechnen, nämlich zum Nachteil der Steuerzahler. Erfahren Sie, wie richtig gerechnet wird, und wahren Sie Ihr Recht auf den maximalen Sonderausgabenabzug. |
Die Grundsätze zur Einzelveranlagung
Ehegatten können zwischen der Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG) und der Einzelveranlagung (§ 26a Abs. 1 EStG) wählen. Entscheiden sie sich für die Einzelveranlagung, gelten bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens folgende Regeln:
- Jedem Ehegatten sind die Einkünfte zuzurechnen, die er erwirtschaftet hat (§ 26a Abs. 1 S. 1 EStG).
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