· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Erzielen Strafgefangene steuerbare Einkünfte als Arbeitnehmer? ‒ FG Münster äußert sich
Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz
| Strafgefangene, die im Gefängnis arbeiten, stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis zur Justizvollzugsanstalt. Vergütungen werden deshalb nicht besteuert. Diese bisher vertretene Auffassung hat das FG Münster in Frage gestellt. Zwar ist das Urteil zu einem nach seiner Haft in Sicherungsverwahrung „Untergebrachten“ ergangen. Es ist aber auf Strafgefangene übertragbar. SSP erklärt die Folgen. |
So ist die Vergütung der Strafgefangenen bisher geregelt
Der Strafvollzug ist seit einigen Jahren Sache der Bundesländer. Daher bestehen zum einen verschiedene Regelungen dazu, ob während des Strafvollzugs eine Arbeitspflicht oder nur die freiwillige Möglichkeit einer Erwerbsarbeit besteht. Zudem wird die Tätigkeit der rd. 42.000 Strafgefangenen in den Bundesländern äußerst unterschiedlich vergütet. Die Stundenlöhne reichen von 1,37 Euro bis 2,30 Euro ‒ und liegen deutlich unter dem gesetzlichen Mindestlohn.
Die Vergütungsverordnungen der Länder Bayern und NRW sind daher von zwei BVerfG-Entscheidungen vom 20.06.2023 (Az. 2 BvR 166/16, Abruf-Nr. 236090 und Az. 2 BvR 1683/17, Abruf-Nr. 238385) für verfassungswidrig erklärt worden. Sie müssen bis 2025 überarbeitet werden. Es ist daher künftig mit einer deutlichen Erhöhung der Arbeitsentgelte der Strafgefangenen zu rechnen. Die im Streitfall vor dem FG Münster betroffenen Sicherungsverwahrten erhalten hingegen bereits aktuell eine höhere, dem Arbeitsmarkt vergleichbare Vergütung, da während der Sicherungsverwahrung „nach der Haft“ eine Angleichung an die Lebensverhältnisse in Freiheit zu gewährleisten sei.
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