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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Festsetzung des Soli: BFH versagt Aussetzung der Vollziehung

    | Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag ist nicht deshalb aufzuheben, weil ein Finanzgericht das BVerfG angerufen hat, um zu klären, ob das Gesetz über den Solidaritätszuschlag (SolZG) verfassungsgemäß ist. Das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG kann das Interesse der Steuerzahler an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen. Mit diesen Worten hat der BFH eine Entscheidung des FG Niedersachsen kassiert und die Aussetzung der Vollziehung zum Soli versagt. |

     

    Hintergrund | Vor dem BVerfG ist seit geraumer Zeit unter dem Az. 2 BvL 6/14 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit des Soli im Jahr 1995 geht. Auf dieses Verfahren bezog sich der Steuerzahler im konkreten Fall und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das FG gab ihm Recht, weil der Senat davon überzeugt ist, dass das zugrunde liegende SolZG verfassungswidrig ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 22.9.2015, Az. 7 V 89/14, Abruf-Nr. 145616, SSP 11/2015, Seite 1). Der BFH dagegen ist anderer Auffassung (BFH, Beschluss vom 15.6.2016, Az. II B 91/15, Abruf-Nr. 187045).

    Quelle: ID 44156089