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FG Köln entscheidet zum Rechtsverständnis von Trinkgeld: 50.000 Euro bzw. 1,3 Mio. Euro sind kein steuerfreies Trinkgeld
| Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rd. 1,3 Mio. Euro sind keine steuerfreien Trinkgelder. Das hat das FG Köln entschieden. |
Im Fall vor dem FG Köln zahlte ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen den beiden Prokuristen Beträge von 50.000 Euro bzw. rd. 1,3 Mio. Euro aus und bezeichnete die Zahlungen als „Trinkgelder“. Die Prokuristen machten die Zahlungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen als steuerfreie Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG geltend. Das Finanzamt aber behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Auffassung hat sich auch der neunte Senat des FG Köln angeschlossen. Seine Begründung: Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Das gelte mit Blick auf die Gesamtumstände der Zahlungen, aber auch schon aufgrund ihrer Höhe. Denn obwohl der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft habe, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rd. 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne, so das FG Köln (Urteile vom 14.12.2022, Az. 9 K 2507/20, Abruf-Nr. 238495 und Az. 9 K 2814/20, Abruf-Nr. 238496, rechtskräftig).