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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Finanzverwaltung klärt auf: So können Erben Verluste der Erblasser steuerlich reaktivieren

    | Vom Verstorbenen noch nicht ausgeglichene steuerliche Verluste können nicht auf den Erben übergehen. Das hat der BFH schon vor zehn Jahren entschieden. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, solche Verluste steuersparend unterzubringen. Insbesondere, wenn der Verstorbene verheiratet war, winken Steuervorteile. Das und einige andere Dinge mehr stehen in einer Verfügung der OFD Frankfurt. |

    Grundsatz: Verluste sind nicht vererbbar

    Verstirbt ein Steuerzahler und hat er steuerlich ungenutzte Verluste, verfallen diese. Der Erbe kann die Verluste nicht mit eigenen positiven Einkünften verrechnen, weil Erblasser und Erbe zwei verschiedene Subjekte im Steuerrecht darstellen (BFH, Urteil vom 17.12.2007, Az. GrS 2/04, Abruf-Nr. 080822).

     

    • Beispiel

    Der Sohn erbt als Alleinerbe Immobilien- und Geldvermögen von seinem Vater. Wegen erheblicher Sanierungsarbeiten an vermieteten Immobilien hat der Vater in den letzten Jahren Verluste von 50.000 Euro angehäuft, die er steuerlich nicht mehr nutzen konnte. Folge: Auch der Sohn kann diese 50.000 Euro nicht steuersparend mit seinen Einkünften verrechnen.