· Fachbeitrag · Steuererklärung
Verlustvor- und -rücktrag: Viertes Corona-Steuer-hilfegesetz hat wichtige Änderungen gebracht
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz
| Auf den ersten Blick hat sich im neuen Steuerhilfspaket (= Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) beim Verlustvor- und -rücktrag wenig geändert. Nur der Verlustrücktrag, der bisher nur in das unmittelbar vorangegangene Steuerjahr möglich war, ist ins Zweitvorjahr verlängert worden. Zugleich ist aber die Möglichkeit des „beschränkten“ Verlustrücktrags weggefallen. Und das hat einen grundlegenden Systemwechsel beim Verlustabzug bewirkt. SSP erläutert deshalb, nach welchen Kriterien Sie künftig zwischen dem Rücktrag und dem Vortrag von Verlusten entscheiden können. |
Das verbirgt sich hinter der Neuregelung
Um die Folgen der Pandemie abzufedern, ist der Rücktrag von Verlusten bereits durch vorhergehende Hilfspakete für bestimmte Veranlagungszeiträume temporär erweitert worden. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz (Abruf-Nr. 229330) ist jetzt aber ein zweijähriger Rücktrag von Verlusten dauerhaft im Gesetz verankert worden. Der Verlust im aktuellen Steuerjahr kann mit positiven Einkünften in den beiden unmittelbar vorangegangenen Steuerjahren ausgeglichen werden. Durch die Erweiterung des Rücktragszeitraums ergeben sich neue Gestaltungsoptionen, die „Günstigerberechnung“ für die optimale Nutzung von Verlusten wird aber komplexer.
Die Technik des neuen ‒ zweijährigen ‒ Verlustrücktrags
Nach der Neufassung von § 10d Abs. 1 S. 1 EStG erfolgt der Rücktrag zunächst in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Nur der nicht verbrauchte Verlust kann anschließend im Zweitvorjahr ausgeglichen werden. Diese Reihenfolge ist nach dem Gesetz zwingend. Der nach dem Rücktrag ins Zweitvorjahr noch verbleibende Verlust wird vorgetragen.
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