· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Forschungsstipendium: Von der Industrie finanzierter Anteil ist steuerpflichtig
| Leistungen aus einem Promotionsstudium können nur dann steuerfrei sein, wenn der Stipendiat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbringen muss und der Zuwendungsgeber die Anforderungen des § 3 Nr. 44 EStG erfüllt. Ist ein Teil des Stipendiums von der Industrie finanziert (hier Bank), ist dieser auf keinen Fall steuerbefreit, weil die Bank weder eine von der Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige GmbH ist noch eine privatrechtliche Körperschaft, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird. Das hat der BFH klargestellt. |
Die Steuerbefreiungsvorschrift im EStG
Nach § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien steuerfrei, die u. a. von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Für die Steuerfreiheit müssen u. a. drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. Die Stipendien dürfen einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen (= Angemessenheit).
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