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Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe: Kein Fall für § 35a EStG
| Für ein Hausnotrufsystem kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden, wenn es im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt. Das hat der BFH klargestellt und damit eine Unterscheidung zu einem Notrufsystem in einer Seniorenresidenz hergestellt, wo eingegangene Notrufe von Pflegekräften sofort persönlich begutachtet werden. |
Im konkreten Fall hatte die Steuerzahlerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag enthielt jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24-Stunden-Bereitschaftsservice. In dem Fall sei die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht zu gewähren, entschied der BFH. Sie könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Seniorin habe im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs gezahlt. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung und damit nicht in deren Haushalt (BFH, Urteil vom 15.02.2023, Az. VI R 7/21, Abruf-Nr. 235064.
Wichtig | Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH zu Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab. Dort erfolgte der Notruf über einen Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die dann auch die Notfall-Soforthilfe übernahm. Solche Aufwendungen beim betreuten Wohnen stellen haushaltsnahe Dienstleistungen dar, für die es eine Steueranrechnung nach § 35a EStG gibt (BFH, Urteil vom 28.01.2016, Az. VI R 18/14, Abruf-Nr. 183315, SSP 3/2016, Seite 3 → Abruf-Nr. 43853760).