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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen: Entgelte sind auch für den BFH Einkünfte aus V+V

    | Entgelte, die aus der Überlassung von Grundstücken zum Zwecke des Ausgleichs von Eingriffen in die Natur resultieren, müssen sofort bei Zufluss versteuert werden. Es handelt sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das hat der BFH entschieden und damit die Klage eines Steuerzahlers abgewiesen. Der wollte die Zahlungen auf einen Zeitraum von 20 Jahren verteilt wissen. |

     

    Landwirt stellt Flächen zur Verfügung

    Im konkreten Fall hatte ein Landwirt landwirtschaftliche Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und zur Generierung sog. Ökopunkte zur Verfügung gestellt und dafür eine Nutzungsentschädigung erhalten. Das Finanzamt ordnete diese den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu und bezog sich dabei auf ein BFH-Urteil (vom 20.07.2018, Az. IX R 3/18, Abruf-Nr. 205984). Die beantragte Verteilung der Entschädigung auf 20 Jahre verweigerte das Amt. Dagegen klagte der Landwirt.

     

    BFH versagt Verteilung des Entgelts auf 20 Jahre

    Nach dem FG Schleswig-Holstein schmetterte auch der BFH die Klage ab. Er entschied, dass der Landwirt die Zahlung komplett im Zuflussjahr versteuern musste ‒ und begründete das u. a. wie folgt (BFH, Urteil vom 12.12.2023, Az. IX R 18/22, Abruf-Nr. 240149):