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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Nebentätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG: Übungsleiter kann laut BFH auch Verluste geltend machen

    | Sind Sie nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder künstlerisch oder pflegerisch tätig, bleiben Einnahmen bis zu 2.400 Euro steuerfrei. Wussten Sie aber auch, dass Sie mit solchen Nebentätigkeiten trotz steuerfreier Einnahmen Steuern sparen können? Das hat der BFH soeben klargestellt. |

    Die Grundsätze zu Ausgaben bei Übungsleitertätigkeit

    Ausgaben im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit, die nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt ist, können Sie nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26 S. 2 EStG). Die Lohnsteuer-Richtlinien fordern zusätzlich, dass sowohl die Einnahmen aus dieser Tätigkeit als auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag überschreiten (R 3.26 Abs. 9 LStR).. :

    BFH kassiert Verwaltungsauffassung

    Diese Verwaltungsauffassung hat der BFH jetzt in einer aktiellen Entscheidung kassiert. Im konkreten Fall hatte ein Übungsleiter 1.200 Euro verdient. Seine ‒ mit der Übungsleitertätigkeit zusammenhängenden ‒ Ausgaben beliefen sich auf 4.062 Euro. Das Finanzamt verweigerte die Feststellung eines Verlusts mit der Begründung, die Einnahmen lägen nicht über dem Freibetrag von 2.400 Euro. Der BFH entschied anders. Er gewährte den Verlustabzug (BFH, Urteil vom 20.12.2017, Az. III R 23/15, Abruf-Nr. 200590).

     

    Nach Ansicht des BFH richtet sich die Abziehbarkeit der Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit stehen, nach § 3c Abs. 1 EStG und nicht nach § 3 Nr. 26 S. 2 EStG. Letztgenannte Vorschrift, der zufolge die mit einer nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen, ist hier nicht anwendbar, weil die nach § 3 Nr. 26 S. 1 EStG steuerfreien Einnahmen von 1.200 Euro den Maximalbetrag von 2.100 EUR nicht übersteigen.

     

    Entgegen der Rechtsansicht des Finanzamts und des BMF folgt daraus jedoch nicht, dass der Verlust schon dem Grunde nach nicht anzuerkennen ist. Die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG steht einem Abzug nicht entgegen. Hiernach dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. „Soweit“ ist in dem Fall so auszulegen, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind und der übersteigende Betrag steuerlich zu berücksichtigen ist.

    PRAXISHINWEIS | Der BFH hat den Verlustabzug aber an die Bedingung geknüpft, dass der Übungsleiter die klare Absicht hat, mit seiner Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. „Liebhaberei“ würde also den Verlustabzug zunichte machen.

     

    Diese Fälle sind noch offen

    Noch nicht ausgeurteilt sind zwei weitere denkbare „Ausgabenüberhang“-Fälle von Übungsleitern.

     

    Sowohl Einnahmen als auch Ausgaben liegen unter dem Freibetrag

    Der erste Fall besteht darin, dass sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben unter dem Freibetrag liegen. Diesen Fall hat das FG Mecklenburg-Vorpommern in erster Instanz entschieden. Dort hatte ein Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 Euro erzielt und 500,60 Euro Ausgaben geltend gemacht. Auch hier hatte das FG den Verlustabzug bejaht (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.06.2015, Az. 3 K 368/14, Abruf-Nr. 146286).

     

    PRAXISHINWEIS | Auch dieser Fall hängt beim BFH (Az. VIII R 17/16). Sie können damit rechnen, dass er genauso ausgehen wird wie das BFH-Verfahren mit dem Az. III R 23/15. Der BFH wird den Verlust anerkennen.

     

    Keine Einnahmen, aber dennoch Ausgaben

    Bereiten Sie sich auf eine Tätigkeit vor, die nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt ist, und kommt es wider Erwarten nicht dazu, dass Sie die Tätigkeit ausüben, muss das Finanzamt Ihre Ausgaben trotzdem anerkennen. Der Freibetrag von 2.400 Euro spielt hier keinerlei Rolle

     

    Diesen überraschenden Hinweis finden Sie in einer Verfügung der OFD Frankfurt (Rundverfügung vom 15.11.2016, Az. S 2245 A r‒ 2 ‒ St 213, Abruf-Nr. 191715). Rechtsprechung gibt es dazu bisher aber nicht.

     

    Quelle: ID 45241504