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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Nebentätigkeiten nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG: Steuern sparen trotz steuerfreier Einnahmen

    | Sind Sie nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder künstlerisch oder pflegerisch tätig, bleiben Einnahmen bis zu 2.400 Euro steuerfrei. Wussten Sie aber auch, dass Sie mit solchen Nebentätigkeiten trotz steuerfreier Einnahmen Steuern sparen können? SSP erläutert Ihnen drei denkbare Praxisfälle und stellt weitere Gestaltungsmöglichkeiten zum Übungsleiterfreibetrag ( § 3 Nr. 26 EStG ) und zur Ehrenamtspauschale ( § 3 Nr. 26a EStG ) vor. |

    Ausgaben bei begünstigten Nebentätigkeiten

    Ausgaben im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit, die nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt ist, können Sie nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26 S. 2 EStG). Die Lohnsteuer-Richtlinien fordern zusätzlich, dass sowohl die Einnahmen aus dieser Tätigkeit als auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag überschreiten (R 3.26 Abs. 9 LStR).

     

    Diese Verwaltungsauffassung steht aber gewaltig unter Druck. Beim BFH sind nämlich unter anderem zwei Musterprozesse anhängig. Insgesamt geht es um drei Fälle: