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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Neues zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei beruflicher Tätigkeit in der eigenen Wohnung

    von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz

    | Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die im Privathaushalt erbracht werden, gewähren § 35a Abs. 2 und 3 EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Lohnaufwendungen. Gehen Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit von zuhause aus nach, entsteht eine Konkurrenz zum Abzug der Dienst- oder Handwerkerleistungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. In diesem Konkurrenzverhältnis haben sich durch die neuen gesetzlichen Regeln zum häuslichen Arbeitszimmer und der Tagespauschale Veränderungen ergeben. SSP stellt sie vor. |

    Prinzip: Vorrang von Betriebsausgaben und Werbungskosten

    Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass Aufwendungen steuerlich nicht doppelt berücksichtigt werden: Als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und zusätzlich bei der Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Daher ist das Verhältnis beider Bereiche in § 35a Abs. 5 S. 1 EStG klargestellt. Eine Steuerermäßigung ist nur möglich, soweit die Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Regelmäßig ist daher eine Aufteilung der Aufwendungen nach dem Flächenmaßstab notwendig.

     

    • Beispiel

    Arbeitnehmer A nutzt in seinem Eigenheim (200 m2) ein häusliches Arbeitszimmer (20 m2) ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit. Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit liegt im häuslichen Arbeitszimmer. Für die Dachsanierung des EFH entstehen Kosten in Höhe von brutto 30.000 Euro (davon 50 Prozent Lohnkosten). Die Aufwendungen sind, soweit sie flächenanteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG abzugsfähig. Die tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer dürfen berücksichtigt werden, da es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Somit sind Aufwendungen in Höhe von (30.000 Euro x 20 m2/200 m2 =) 3.000 Euro vorrangig Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Soweit kein Abzug als Werbungskosten möglich ist (180 m2/200 m2), ist die Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 EStG zu ermäßigen. Die Ermäßigung beträgt (30.000 Euro x 180 m2/200 m2 x 50 % Lohnanteil x 20 % Ermäßigung =) 2.700 Euro, max. 1.200 Euro pro Jahr.