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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Prozesskosten nach Verkehrsunfall nicht absetzbar

    | Kosten eines Strafprozesses sind auch dann nicht steuerlich absetzbar, wenn die Straftat auf einen Verkehrsunfall beruht, der sich bei einer Dienstreise ereignet hat. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Angestellter mit seinem Sportwagen, den er für eine Dienstreise nutzte, aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall verursacht. Ein Frau starb, eine weitere erlitt eine Querschnittslähmung. Der Fahrer wurde deshalb wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten seines Strafverteidigers (66.449 Euro) wollte er steuerlich geltend machen. Das FG lehnte das ab. Die Prozess- bzw. Strafverteidigerkosten seien weder als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften des Klägers noch als sogenannte „außergewöhnliche Belastung“ abzugsfähig: Ein Werbungskostenabzug komme nicht in Betracht, weil die Kosten in erster Linie durch die Straftat bzw. die rücksichtslose Verkehrsgesinnung verursacht worden seien. Sie seien deshalb nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen und insbesondere nicht mit „Unfallkosten“ vergleichbar, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig seien. Eine „außergewöhnliche Belastung“ liege nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle. Eine vorsätzliche Straftat sei nicht unausweichlich, weil sie verboten sei.

     

    Wichtig | Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Einzige Chance auf eine anderslautende Entscheidung des BFH ist eine Nichtzulassungsbeschwerde. Diese ist bis dato aber noch nicht eingelegt worden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.1.2016, Az. 4 K 1572/14, Abruf-Nr. 146375).

    Quelle: ID 43863138